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Dienstag, 17. Juni 2014

Prof. Georg May: Die andere Hierarchie - Teil 31: Der Pfarrer

Prof. Dr. Georg May

Die andere Hierarchie


Teil 31


Verlag Franz Schmitt Siegburg AD 1997


Fortsetzung von hier

§ 8  Der Pfarrer

I.  Rechtliche Stellung

Das Urbild des Priesters ist der Pfarrer. Der Pfarrer ist der eigene Hirt der ihm übertragenen Pfarrei, der die Seelsorge der ihm anvertrauten Gemeinde unter der Autorität des Diözesanbischofs ausübt, zu dessen Teilhabe am Dienst Christi er berufen ist. Er leistet für seine Gemeinde die Dienste des Lehrens, Heiligens und Leitens, wobei andere Priester oder Diakone mitarbeiten und Laien ihren Beitrag leisten (c. 519).

Der Pfarrer muss immer Priester sein (c.521 §1), denn nur ein Priester kann Christus als Hirten repräsentieren und die durch die Christusrepräsentation bedingten Dienste leisten. Insofern er Priester ist, gehört er als eine Stufe zu der Hierarchie göttlichen Rechts.

Die Priester sind nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil Väter in Christus (Lumen gentium Nr. 28). Diese Vaterschaft ist geistlicher Art und besagt die autoritative Stellung und die lebensspendende Aufgabe. Die Verleihung des Pfarramtes steht dem Diözesanbischof zu, und zwar grundsätzlich ohne rechtliche Bindung bei der Auswahl der Person (c. 523). Der Oberhirte hat sich dabei einerseits an der Zahl und Qualität der zur Verfügung stehenden Kleriker, andererseits an den Bedingungen und Bedürfnissen der zu besetzenden Stellen zu orientieren.

Die pfarrlichen Pflichten sind außerordentlich umfangreich (cc. 528-535). Dem Pfarrer ist die Sorge für die Verkündigung des Wortes Gottes aufgetragen. Mittel dazu sind Predigt und Katechese, Religionsunterricht und Unterweisung der Jugend.

Dem Pfarrer besonders anempfohlen sind die Abständigen und Abgefallenen sowie die nichtkatholischen Christen. Er muss die Eucharistie zum Mittelpunkt des pfarrlichen Lebens machen. Er hat Sorge für häufigen würdigen Empfang der Sakramente des Altares und der Buße zu tragen. 

Er muss seine Gläubigen kennen, besuchen und mit ihnen Freude und Leid teilen. Er muss sie stärken und zurechtweisen. Er muss sich der Kranken und Sterbenden annehmen. Der Pfarrer soll seine Liebe den Armen, Betrübten und Einsamen zuwenden, Gatten und Eltern und Familien bei der Erfüllung ihrer Pflichten unterstützen.

Im Besonderen sind ihm aufgetragen die Spendung der Taufe, der Firmung und der Krankensalbung, die Assistenz bei der Eheschließung und das christliche Begräbnis sowie die Eucharistiefeier an Sonn- und Feiertagen. Bei allen Rechtsgeschäften vertritt der Pfarrer die Pfarrei (c. 532). Wenn er handelt, dann handelt durch ihn die Pfarrei, d. h. die Gemeinde; er ist deren Repräsentant.


II.  Die heutige Lage

Jeder Priester wird grundsätzlich für die Seelsorge geweiht. Der Prototyp des Seelsorgers ist der Pfarrer. Das Amt des Pfarrers ist außerordentlich anspruchsvoll und verlangt vollen Einsatz.

Der Pfarrer, der seine Aufgabe richtig versteht, ist sozusagen immer im Dienst; er hat kein Privatleben. Es ist nun offensichtlich, dass heute nicht wenige Pfarrer bei ihrer Amtsführung bedenkliche Schwächen zeigen, erheblich mehr als etwa vor 40 (Anm.: nunmehr etwa 57) Jahren. Die pfarrlichen Pflichten werden von manchen Seelsorgern wenig ernst genommen. Die Spendung des Bußsakramentes wird vernachlässigt und hat an manchen Orten beinahe aufgehört.

In nicht wenigen Pfarreien liegt die priesterliche Sorge um Kranke und Sterbende darnieder. Laien überbringen bettlägrigen Kranken die Kommunion, doch von der vorhergehenden Beichte ist keine Rede. Aus der Krankensalbung ist an manchen Orten eine Gesunden- bzw. Altensalbung geworden. 

Man kann nur staunen, wie großzügig heute manche Pfarrer ihre Residenzpflicht auslegen. Sie lassen den Sonntagsgottesdienst ausfallen, um mit einer Gruppe der Pfarrei eine Exkursion in die Toskana oder anderswohin zu unternehmen.

Die Verkündigung liegt weithin im Argen. Aus Predigern sind Vorleser geworden. Die kirchliche Lehre wird an vielen Stellen verbogen oder abgeschwächt. Die erschütternden Wahrheiten unseres Glaubens bleiben weithin ungesagt. Die kirchliche Moral des Geschlechtlichen wird den Gläubigen vorenthalten. Es kommt vor, dass junge Männer und Frauen des Entsetzens voll sind über das, was sie von Pfarrern und anderen kirchlichen Funktionären an Abwegigem bei der Ehevorbereitung zu hören bekommen.

Im Klerus herrscht weithin Entmutigung und Erschlaffung. Die Pfarrer sind davon an erster Stelle betroffen. Missionarische Seelsorge, die auf Gewinnung neuer Kirchenglieder und Rückholung verlorener Gläubiger gerichtet ist, geschieht in den wenigsten Pfarreien. Viele Pfarrer streben zum frühestmöglichen Zeitpunkt die Pensionierung an.

In manchen Diözesen besteht der Eindruck, dass Pfarrer von der Diözesanleitung zum Amtsverzicht gedrängt werden, um auf diese Weise den Priestermangel zu verstärken und laikale Ersatzpersonen in die pfarrlichen Positionen einzuschleusen. Die Schwäche des Pfarrerstandes war eine Voraussetzung für die Etablierung der anderen Hierarchie auf der Ebene der Pfarrei.


Fortsetzung folgt


Übersicht: Zu den bisher erschienenen Fortsetzungen


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Montag, 24. Juni 2013

Unbarmherziges Kirchenrecht gegen barmherzige Pastoral?

Keineswegs. Mag. theol. Michael Gurtner erklärt den Zusammenhang von Kirchenrecht und Pastoral so:
"Das Dogma geht dem Gesetz voraus und gibt ihm seine Grundgestalt. Nicht der Zeitgeist oder das Mehrheitsvotum bestimmen, was im sakramentalen und dogmatischen Bereich rechtens ist, sondern allein die Wahrheit, welche als solche immer von Gott, dem Schöpfer aller Dinge, entstammt. (...)

Es denkt deshalb falsch, wer meint, das Kirchenrecht sei „Schuld“ an der Praxis, wie sie die Universalkirche im Umgang mit wieder-verheirateten Geschiedenen vorschreibt, um nur ein ständig diskutiertes Beispiel zu benennen. Es ist keine Frage des Kirchenrechtes, sondern der Sakramententheologie, welche dann im Kirchenrecht rezipiert wird und dort ihren rechtlichen Ausdruck findet. (...)

Das Kirchenrecht schützt die Menschen letztlich vor der Willkür Zeitgeistiger, welche die ewigen Wahrheiten Gottes durch den vergänglichen Strömungen des gegenwärtigen Augenblickes ersetzen wollen. Dieses natürliche Recht der Gläubigen ist es auch, welche die Rechtspflege und die Anwendung des Kirchenrechtes nicht zu einer fakultativen Sache macht, sondern zur strengen Pflicht der Verantwortlichen. (...)

Deshalb ist die Anwendung des kirchlichen Rechtes eine zutiefst pastorale Tat, das Recht minderzuachten, zu vernachlässigen oder zu negieren würde bedeuten, ein schlechter Hirte zu sein, die ihm von der Kirche übertragenen Aufgaben zu vernachlässigen und somit zutiefst unpastoral zu handeln.

Im momentanen Wollen einzelner verhaftet zu bleiben wäre oberflächlich und nähme den ernsten Anspruch, welchen das Evangelium an uns stellt – auch im Hinblick auf das Gericht – auf die leichte Schulter. Das Kirchenrecht ist deshalb nicht in Konkurrenz zur Pastoral stehend, sondern gerade deren Hilfsmittel. Denn pastoral zu handeln bedeutet nicht, jedem ungeprüft das zu sagen, zu geben oder zu machen wonach er verlangt, sondern bedeutet das zu tun, was der wahren Lehre der Kirche entspricht und ihm somit zum Heile gereicht, auch wenn das nicht immer das ist, was sich die betreffenden Personen gerade wünschten."


Mag. theol. Michael Gurtner, kath.net, 30.07.2012

Sonntag, 30. September 2012

Linkliste "Kirchenaustritt", "deutsches Kirchensteuersystem"





Omnium in mentem

Kirchenrechtler Hartmut Zapp bekommt vor Gericht recht

Das Bistum Freiburg ist mit seiner Klage gegen den Kirchenrechtler Hartmut Zapp vor dem Bundesverwaltungsgericht unterlegen. Die Richter stellten fest, dass Zapp mit der Erklärung des Austritts aus der „römisch-katholischen Kirche, Körperschaft des öffentlichen Rechts“ ohne Wenn und Aber nach staatlichen Maßgaben gültig aus der katholischen Kirche ausgetreten ist.

Der emeritierte Freiburger Professor für Kirchenrecht hatte bei seinem rechtlich-administrativen Kirchenaustritt vor dem Standesamt  seiner schriftlichen  Erklärung den Zusatz "Körperschaft des öffentlichen Rechts" als Konkretisierung eingefügt und gleichzeitig vor kirchlichen Instanzen erklärt, dass er weiterhin aktives Mitglied der römisch-katholischen Kirche bleiben wolle und nicht beabsichtige, sich seinen "Pflichten als Mitglied der römisch-katholischen Kirche gemäß den innerkirchlichen Normen zu entledigen" (Presseerklärung der Anwälte Zapps). Auch zur Zahlung eines Beitrags für kirchliche Zwecke "in etwa der Höhe der durchschnittlichen Kirchenbeiträge in vergleichbaren westeuropäischen Ländern" (H. Zapp), erklärte sich der Katholik bereit. Diese betragen etwa ein Zehntel der deutschen Kirchensteuer. Zapp will dabei den Unterschied zwischen einem "Körperschaftsaustritt" und einem "Kirchenaustritt" deutlich machen.

Die Erzdiözese Freiburg dagegen behauptet die Kongruenz von Körperschafts- und Kirchenaustritt. Sie wollte die Bestätigung des Gerichtes über Nichtigkeit von Zapps einschränkender Erklärung: Der Austritt sei wegen des nicht statthaften Zusatzes "Körperschaft des öffentlichen Rechts" nicht gültig und Zapp somit weiterhin kirchensteuerpflichtig. Dem widersprach nun das Gericht: Es sah den Zusatz als nicht relevant und die Erklärung als gültig an. Die Richter bestätigten, dass Zapp nach deutschem Staatsrecht somit nicht mehr der Kirchengemeinschaft angehöre.

Nach Ansicht der Deutschen Bischofskonferenz (DBK) erfüllt H. Zapp damit (trotz dessen ausdrücklichem gegenteiligen Bekundens) den Tatbestand des formalen Abfalls vom Glauben, eine "schwere Verfehlung gegenüber der kirchlichen Gemeinschaft". Er ist somit auch aus der Sakramentengemeinschaft der Kirche ausgeschlossen und geht sämtlicher kirchlicher Rechte verlustig. (vgl. Statement von Erzbischof R. Zollitsch)

Dieses deutsche Sonderrecht aber widerspricht den für die gesamte Weltkirche geltenden kirchenrechtlichen Bestimmungen, nach denen für einen formalen Abfall bestimmte Vorraussetzungen erfüllt sein müssen.
1. Der Abfall von der katholischen Kirche muss, damit er sich gültig als wirklicher actus formalis defectionis ab Ecclesia darstellen kann (...) konkretisiert werden in:

a) einer inneren Entscheidung, die katholische Kirche zu verlassen;
b) der Ausführung und äußeren Bekundung dieser Entscheidung;
c) der Annahme dieser Entscheidung von seiten der kirchlichen Autorität.

2. Der Inhalt des Willensaktes muss bestehen im Zerbrechen jener Bande der Gemeinschaft – Glaube, Sakramente, pastorale Leitung –, die es den Gläubigen ermöglichen, in der Kirche das Leben der Gnade zu empfangen. Das bedeutet, dass ein derartiger formaler Akt des Abfalls nicht nur rechtlich-administrativen Charakter hat (das Verlassen der Kirche im meldeamtlichen Sinn mit den entsprechenden zivilrechtlichen Konsequenzen), sondern dass er sich als wirkliche Trennung von den konstitutiven Elementen des Lebens der Kirche darstellt: Er setzt also einen Akt der Apostasie, Häresie oder des Schisma voraus.

3. Der rechtlich-administrative Akt des Abfalls von der Kirche kann aus sich nicht einen formalen Akt des Glaubensabfalls in dem vom CIC verstandenen Sinn konstituieren, weil der Wille zum Verbleiben in der Glaubensgemeinschaft bestehen bleiben könnte.

Andererseits konstituieren formelle oder (noch weniger) materielle Häresie, Schisma und Apostasie nicht schon von selbst einen formalen Akt des Abfalls, wenn sie sich nicht im äußeren Bereich konkretisieren und wenn sie nicht der kirchlichen Autorität gegenüber in der gebotenen Weise bekundet werden.
Das Dokument stellt zweifelsfrei fest, dass, um einen gültigen Kirchenaustritt im Sinne des (weltkirchlichen) Kirchenrechts zu produzieren, die Willensbekundung des Austrittswilligen "schriftlich vor der zuständigen kirchlich katholischen Autorität bekundet wird", und der "Ordinarius oder der eigene Pfarrer, dem allein das Urteil darüber zusteht, ob wirklich ein Willensakt des in Nr. 2 beschriebenen Inhalts vorliegt oder nicht", über den Tatbestand entscheidet.

Im Falle des Kirchenrechtlers Zapp dürfte der zuständige Pfarrer kaum zu dem Urteil kommen, dass Herr Zapp willens ist, sich von der römisch-katholischen Glaubensgemeinschaft zu trennen. Weder Punkt a) noch b) noch c) der vatikanischen Mitteilung sind damit erfüllt und folglich handelt es sich auch nicht um einen formalen Abfall vom Glauben und deshalb auch nicht um einen Kirchenaustritt oder eine Trennung von der Glaubens- und Sakramentengemeinschaft der römisch-katholischen Kirche.

"Mit dem Körperschaftsaustritt wollte ich auf die Klärung der Frage nach dem "Formalakt des Abfallens von der katholischen Kirche" durch die authentische Inter­pretation des Päpstlichen Rates für Gesetzestexte vom 13. März 2006 hinweisen. Dieser Schritt (Anm.: des Körperschaftsaustritts) bedeutet keinen "Kirchenaustritt", da es sich weder um die "innere Entscheidung, die katholische Kirche zu verlassen", noch um deren "äußere Bekundung", noch um die "Annahme dieser Ent­schei­­dung von seiten der kirch­lichen Autorität" handelt; ich lege großen Wert auf diese Differenzierung und würde die Einladung zu einem Gespräch mit meinem Bischof oder Ver­tretern der Bistumsleitung über die in meinem Artikel behandelte Thematik begrüßen. Sehr schön wäre es, käme es in weiterem Rahmen zur Diskussion zwischen Bischöfen und Kanonisten."

Es wird also in Zukunft darauf ankommen, was derjenige, der aus der Kirchensteuergemeinschaft austreten will, dem zuständigen Ordinarius erklären wird, der dann entscheiden muss, ob eine Apostasie, eine Häresie oder ein Schisma vorliegt und so dem Kirchenaustritt Gültigkeit verleiht.

Personen, die nicht der "Einladung" ihres Pfarrers nachkommen um ihm persönlich die Gründe für den Austritt mitzuteilen, bleiben de facto Mitglied der Glaubensgemeinschaft; Personen, die erklären, sich von der Kirche distanzieren zu wollen oder den Glauben der Kirche nicht mehr teilen zu können sind sodann als "von der katholischen Kirche in einem formalen Akt Abgefallene", sprich aus der Kirche ausgetreten, was dann im Taufbuch vermerkt wird, und sind lediglich noch durch das "untilgbare Prägemal" der Taufe ("character indelebilis" nach can. 849 CIC)  mit dem mystischen Leib Christi verbunden.

Das Allgemeine Dekret der Deutschen Bischofskonferenz vom 24.09.2012 ist in mehreren Punkten mangelhaft und dürfte, da es dem weltweit gültigen Kirchenrecht widerspricht, bei gleichzeitigem Festhalten am Glauben der Kirche, keinerlei Konsequenzen haben für den Status des Gläubigen als Mitglied in der Glaubensgemeinschaft der römisch-katholischen Kirche. Noch einmal wird Rom klarstellen müssen, ob ein Körperschaftsaustritt trotz Bekennens und Bewahrens des Glaubens und der Bereitschaft, die Kirche weiterhin ideell und finanziell zu unterstützen, einem schismatischen Akt gleichkommt, der einen Ausschluss aus der Glaubensgemeinschaft rechtfertigt.


Aus der Presseerklärung der Anwälte von Hartmut Zapp:

"Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 26.09.2012 (– 6 C 7.12 –) die Klage des Erzbistums Freiburg gegen den von Hartmut Zapp im Juli 2007 vor dem Standesamt der Stadt Staufen erklärten Kirchenaustritt endgültig abgewiesen. Das Erzbistum Freiburg ist danach mit seiner Rechtsauffassung, wonach Hartmut Zapp mit dem erklärten Austritt aus der „römisch-katholischen Kirche, Körperschaft des öffentlichen Rechts“ nicht aus der römisch-katholischen Kirche ausgetreten sei, vollumfänglich unterlegen.

Vielmehr wurde vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass Hartmut Zapp mit seiner Erklärung wirksam, „ohne Wenn und Aber“ aus der römisch-katholischen Kirche ausgetreten ist. Nichts anderes hatte Hartmut Zapp mit seiner Austrittserklärung beabsichtigt. Es ging ihm – entgegen der allgemeinen Medienberichterstattung – zu keinem Zeitpunkt darum, sich seinen Pflichten als Mitglied der römisch-katholischen Kirche gemäß den innerkirchlichen Normen zu entledigen."

Quelle: kath.net

Weiteres zum Thema:
Linkliste zu "Kirchenaustritt", "deutsches Kirchensteuersystem"





Buchtipp:
Löffler, René: Ungestraft aus der Kirche austreten?
Der staatliche Kirchenaustritt in kanonistischer Sicht


"Zu Recht weist Löffler darauf hin, dass der gegenüber einer staatlichen Behörde erklärte Kirchenaustritt lediglich die „Aufgabe der Mitgliedschaft in einer körperschaftlich verfassten Religionsgemeinschaft mit bürgerlicher Wirkung“ zum Ausdruck bringt und folglich „nach kanonischem Recht kein uneingeschränkter und unbedingter Trennungswille präsumiert werden [darf], da der objektive Inhalt der staatlichen Austrittserklärung darüber keine Aussage macht“ (...) – mit anderen Worten: dass einem aus der Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts austretenden Katholiken kirchlicherseits nicht (länger) automatisch unterstellt werden darf, er wolle auch die Kirche als Glaubensgemeinschaft verlassen." 

(Dr. Wolfgang F. Rothe in: "Theologisches", Jan./Febr. 2008, Sp. 21-24)




Omnium in mentem

Donnerstag, 2. August 2012

Unbarmherziges Kirchenrecht

Einen äußerst wichtigen Aspekt in gegnwärtigen Diskussionen um Forderungen, die, meistens mit der Begründung, die Gesetze der Kirche würden der heutigen Lebenswirklichkeit nicht mehr gerecht, gestellt werden, hat Mag. theol. Michael Gurtner in einem Beitrag auf kath.net in den Blick genommen.

Es geht um die Bedeutung des Kirchenrechts (CIC), um seinen Anspruch und seine mögliche Anpassung an heutige zeitgeistige Stömungen. Die Forderung mancher Kreise nach einer solchen Anpassung geht oft einher mit dem Ruf nach "Barmherzigkeit" und dem Vorwurf an die Kirche, sie sei unbarmherzig und ihre Ansprüche an die Menschen würden gutgemeinten pastoralen Ansätzen nicht entsprechen. Genau das Gegenteil aber ist der Fall: "Die Gläubigen haben ein natürliches Recht darauf, daß Glaube und Kult in der Kirche rein, vollständig und unverfälscht gepflegt und praktiziert werden" und auch deshalb sei die "Anwendung des kirchlichen Rechtes eine zutiefst pastorale Tat".

Gurtner unterscheidet im Kirchenrecht verschiedene Bereiche: die einen, die das Leben in einer großen Gemeinschaft von Menschen (societas humana) innerweltlich in eine Ordnung bringen und die anderen, "welche direkt oder indirekt die heiligen Sakramente oder die Kirche selbst zum Inhalt haben." Um letztere geht es hier.

Dazu erläutert Mag. Gurtner:

"Das Dogma geht dem Gesetz voraus und gibt ihm seine Grundgestalt. Nicht der Zeitgeist oder das Mehrheitsvotum bestimmen was im sakramentalen und dogmatischen Bereich rechtens ist, sondern allein die Wahrheit, welche als solche immer von Gott, dem Schöpfer aller Dinge, entstammt. Würde man also das Kirchenrecht gegen die dogmatischen Gegebenheiten auszuspielen versuchen, so würde das nichts anderes bedeuten, als sich gegen Gott selbst zu stellen. Nicht weil er das Kirchenrecht als solches eingesetzt hätte, aber doch weil das Kirchenrecht die von Gott geoffenbarten Dinge zu schützen hat."

Und weiter:

"Es denkt deshalb falsch, wer meint, das Kirchenrecht sei „Schuld“ an der Praxis, wie sie die Universalkirche im Umgang mit wiederverheirateten Geschiedenen vorschreibt, um nur ein ständig diskutiertes Beispiel zu benennen. Es ist keine Frage des Kirchenrechtes, sondern der Sakramententheologie, welche dann im Kirchenrecht rezipiert wird und dort ihren rechtlichen Ausdruck findet. (...)

Das Kirchenrecht schützt die Menschen letztlich vor der Willkür Zeitgeistiger, welche die ewigen Wahrheiten Gottes durch die vergänglichen Strömungen des gegenwärtigen Augenblickes ersetzen wollen. Dieses natürliche Recht der Gläubigen ist es auch, welche die Rechtspflege und die Anwendung des Kirchenrechtes nicht zu einer fakultativen Sache macht, sondern zur strengen Pflicht der Verantwortlichen."

Gurtner stellt denn auch fest, dass es nicht möglich ist, die Vorschriften des Kirchenrechts durch Mehrheitsbeschlüsse oder aus "pastoralen Erwägungen" ändern zu wollen, da es sich eben nicht um willkürlich von Menschen aufgestellte Regeln, sondern um den Willen und die Gebote Gottes gehe.

"Doch unabhängig davon, ob es Mehrheiten oder Minderheiten sind: Forderungen wie jene nach dem Frauenpriestertum, nach der Abschaffung der Zugangsbedingungen zur Heiligen Kommunion, der Leitung der Pfarreien und anderer kirchlicher Einrichtungen durch Laien, der Sakramentenspendung durch Laien, der Laienpredigt, der kirchenrechtlichen Legitimation einer zweiten Ehe nach Scheidung etc. sind Dinge, welche nicht durch Beschluß geändert werden können. Es handelt sich bei der rechten Handhabung dieser Fragen um ein absolutes Recht der Gläubigen, auf welches sie jedoch auch nicht einfach verzichten können, weil die Sache selbst theologisch gebunden ist" so der Theologe und er resümmiert:

"Deshalb ist die Anwendung des kirchlichen Rechtes eine zutiefst pastorale Tat, das Recht minderzuachten, zu vernachlässigen oder zu negieren würde bedeuten, ein schlechter Hirte zu sein, die ihm von der Kirche übertragenen Aufgaben zu vernachlässigen und somit zutiefst unpastoral zu handeln..."

(Hervorhebungen durch Fettdruck von Admin)
 

Den ganzen Beitrag findet man hier:


Samstag, 31. März 2012

Klare Worte zu liturgischem Missbrauch

"Zwischen Liturgie und Glauben besteht eine enge Wechsel-wirkung. Liturgische Missbräuche schwächen daher den Glauben. Im Interview zeigt Dr. Gero Weishaupt kirchenrechtliche Aspekte liturgischer Missbräuche auf und gibt Hinweise, was betroffene Gläubige tun können. Der Kirchenrechtler Weishaupt ist Offizial des niederländischen Bistums 's-Hertogenbosch.

Die Liturgie ist Feier und Ausdruck des Glaubens der Kirche, und der Glaube der Kirche manifestiert sich in der Liturgie. Liturgie ist der Spiegel der Glaubenslehre der Kirche, sie ist gefeiertes Dogma. (...)

Zwischen Liturgie und Glauben besteht darum eine enge Wechselwirkung. Sie bedingen sich gegenseitig.

Die Folge ist, dass der Glaube beeinträchtigt wird, wenn Liturgie nicht dem Glauben gemäß gefeiert wird. Umgekehrt gilt: Die Liturgie wird verfälscht, wenn der Glaube nicht mehr geteilt wird, wenn Glaubenwahrheiten bezweifelt und geleugnet werden. Liturgische Missbräuche sind einerseits die Folge eines Glaubensverlustes, andererseits tragen sie selber zur "Verdunkelung des Glaubens" (Johannes Paul II.) bei und folglich zu einer Krise der Kirche."


Die Auseinandersetzung mit dem Thema des liturgischen Missbrauchs ist wohl eine der wichtigsten Aufgaben der Verantwortlichen wie aller Gläubigen zur Überwindung der gegenwärtigen nun schon so lange schwelenden Glaubenskrise.

In der von Dr. Gero Weishaupt erwähnten Instruktion "Redemptionis Sacramentum" wird die Verantwortung und not-wendige Mitsorge aller Gläubigen hervorgehoben:
183. Alle haben entsprechend den Möglichkeiten in ganz besonderer Weise dafür zu sorgen, daß das heiligste Sakrament der Eucharistie vor jeder Art von Ehrfurchtslosigkeit und Mißachtung bewahrt wird und alle Mißbräuche vollständig korrigiert werden. Dies ist für alle und für jeden einzelnen eine sehr wichtige Aufgabe, und alle sind ungeachtet der Person zur Verwirklichung dieser Aufgabe gehalten.

184. Jeder Katholik, ob Priester, Diakon oder christgläubiger Laie, hat das Recht, über einen liturgischen Mißbrauch beim Diözesanbischof oder beim zuständigen Ordinarius, der ihm rechtlich gleichgestellt ist, oder beim Apostolischen Stuhl aufgrund des Primats des Papstes Klage einzureichen.[1] Es ist aber angemessen, daß die Beschwerde oder Klage nach Möglichkeit zuerst dem Diözesanbischof vorgelegt wird. Dies soll immer im Geist der Wahrheit und der Liebe geschehen. 

 [1]  Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 1417 § 1.


Instruktion "Redemptionis Sacramentum": bitte HIER klicken!

So gibt der Kirchenrechtler auch Hinweise darauf, was betroffene Gläubige vor Ort tun können. Mögliche Hilfen finden sich auch auf der dem Kirchenrecht gewidmeten Website von Dr. Gero Weishaupt "Iuri canonico.": bitte HIER klicken!

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Der "ganz normale" liturgische Missbrauch (Norddeutschland):
Ichwesen: Aus meiner Gemeinde II (05.11.2011)


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