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Montag, 23. Juni 2014

Prof. Georg May: Die andere Hierarchie - Teil 34: Die Pastoralreferenten (2)

Prof. Dr. Georg May

Die andere Hierarchie


Teil 34


Verlag Franz Schmitt Siegburg AD 1997



Fortsetzung von hier

IV.  Tätigkeit

Die Dienstordnung soll den Dienst der Pastoralreferenten regeln. Instruktiv ist ihre Umsetzung in die Praxis. Dabei fallen bestimmte Eigentümlichkeiten auf. 

Einmal ist die Zahl jener Pastoralreferenten hoch, die an Schreibtischen Platz nehmen, Telefone bedienen und Papiere versenden. Man sehe sich daraufhin einmal den Personalschematismus der Diözese Mainz an. Dort haben die beiden Weihbischöfe je einen Pastoralreferenten als Assistenten und der Generalvikar einen solchen als persönlichen Referenten. In den verschiedenen Abteilungen des Ordinariats ist eine beträchtliche Zahl von Pastoralreferenten beschäftigt, die teilweise den Rang eines Ordinariatsrates besitzen.

Auch in den Dekanaten hat man Pastoralreferenten untergebracht. Es erhebt sich die Frage: Was tut ein Pastoralreferent, der als Dekanatsreferent oder als Dekanatsjugendbeauftragter angestellt ist, den ganzen Tag? Einige hat man in den Pfarrverbänden angestellt. Pastoralreferenten werden auch im Schuldienst als Religionslehrer verwendet, und zwar ohne das anderswo erforderliche zweite (oder dritte) Fach. Weitere sind der Seelsorge in Krankenhäusern zugeteilt, in den Mainzer Universitätskliniken allein vier. Im ganzen muss man sagen: In der Diözese Mainz gibt es ein Heer von laikalen Mitarbeitern, seien es Pastoralreferenten oder Gemeinde-referenten.

Zu den beruflichen Aufgabenbereichen, die das Rahmenstatut für Pastoralreferenten (hier als pdf) nennt, sind einige Fragen angebracht. Wie gewinnt und begleitet ein Pastoralreferent, der ja keiner Gemeinde zugeordnet ist, ehrenamtliche Mitarbeiter? Was hat man sich unter "Mitwirkung bei der übergemeindlichen Koordination von Initiativen" vorzustellen? Wie macht ein Pastoralreferent Mitarbeiter fähig zu Glaubensgesprächen und Erwachsene zur religiösen Kindererziehung? 

Welchen Glauben trägt er vor in Glaubensseminaren, und wie legt er die Heilige Schrift aus in Bibelkreisen? Welcher Art ist seine Mitwirkung in der Ehe- und Familienpastoral? Wie fördert er missionarischen Dienst und Pastoral der Fernstehenden? In manchen Diözesen werden in großen Krankenhäusern Priester und Laien als gleichberechtigte "Seelsorger" nebeneinander gestellt. Wie vermag ein Nichtgeweihter gleichberechtigte Seelsorge mit einem Geweihten zu betreiben?

Die Tätigkeit vieler Pastoralreferenten weist schlimme Ausfallerscheinungen auf. Ich will einige von ihnen nennen. Die Verbildung, die sie in ihrer theologischen Ausbildung erfahren haben, wird sich unweigerlich auf ihren Dienst niederschlagen. Dass die Masse der Pastoralreferenten nicht oder nur sehr wenig tut, um die Menschen zum regelmäßigen würdigen Empfang des Bußsakramentes zu führen, ist offenkundig. Damit entfällt ein entscheidendes Element kirchlicher Seelsorge.

Es ist auch sehr zu fragen, ob die Pastoralreferenten bemüht sind, in den Gemeinden Priesterberufe zu wecken und zu fördern. Es steht zu fürchten, dass wegen des bei manchen tiefsitzenden Ressentiments gegen den Klerus weder das eine noch das andere geschieht.

(...) Für die Gewinnung der Abständigen und Abgefallenen geht von den Pastoralreferenten in der Regel kein Impuls aus. Nach dem Papier "Der pastorale Dienst in der Pfarrgemeinde" sollen die Diakone u. a. "helfen, die der Kirche Entfremdeten zu sammeln (II,2,4). Ich frage: Wo und wie oft und mit welchem Einsatz geschieht dies? Das Urteil des Erzbischofs Braun, die Pastoralreferenten leisteten einen "entscheidenden Beitrag für die Entwicklung zu einer mitsorgenden und missionarischen Kirche" (5), ist ein krasses Fehlurteil.

Erfahrene Seelsorger urteilen anders. Ein Mainzer Pfarrer schrieb: "Was machen die eigentlich, die vielen Hauptamtlichen in der Kirche? ... Die Fragen nach den Rechten aller Hauptamtlichen im kirchlichen Dienst sind bis ins letzte Detail ... geklärt. Die Fragen nach den Pflichten bleiben offen" (6). In keinem Fall sind sie mit den Pflichten  des Pfarrers zu vergleichen. Der Satz des Herrn Kronenberg (Anm.: damaliger Generalsekretär des Zentralkomitees der deutschen Katholiken, ZdK): "Je mehr die Laien in der Kirche Verantwortung tragen, um so mehr identifizieren sie sich auch mit der Kirche" (7) ist schlicht falsch. Gerade die laikalen Verantwortungsträger waren es, die das aufrührerische "Kirchenvolksbegehren" ermöglicht und getragen haben.


V.  Auswirkungen

a) Auf die Priester

Die erwähnte Einstellung vieler Pastoralreferenten und Gemeindereferenten hat schwerwiegende Auswirkungen auf die Priester, mit denen sie zusammenarbeiten sollen.

Wegen der fehlenden Weihe stellt sich leicht ein Gefühl der Unterlegenheit gegenüber dem Priester ein. Dieses Unterlegenheitsgefühl wird dann ebenso leicht kompensiert durch Unwilligkeit, sich unterzuordnen. Die Priester bekommen in den Pastoralreferenten und Gemeindereferenten Mitarbeiter, denen häufig der entscheidende Wille zur Unterordnung unter den Priester fehlt. Die Fälle sind zahlreich, in denen Pastoralreferenten und Gemeindereferenten, bockig und eigensinnig, dem Priester beträchtliche Schwierigkeiten bereiten.

Sie nehmen eine Selbständigkeit in Anspruch, die mit einer gedeihlichen Leitung einer Pfarrei durch das priesterliche Haupt der Gemeinde nicht zu vereinbaren ist. Das Denken vieler Pastoralreferenten und Gemeindereferenten ist auf Besitzstandswahrung und Machterweiterung gerichtet. Ich selbst habe schwerwiegende und andauernde Konflikte zwischen Priestern, die noch um ihre Sendung wissen, und Laienfunktionären erlebt. Immerhin spricht das Papier der deutschen Bischöfe "Der pastorale Dienst in der Pfarrgemeinde" von der "Berufsunzufriedenheit", von Aggressivität und von Depressionen bei vielen hauptamtlichen Laien (I,2,3).

Der Priester, der sich gegen die Anmaßung kirchlicher Laienfunktionäre zur Wehr setzt, gilt als nicht kooperationswillig; er riskiert eine Rüge der geistlichen Behörde oder gar seine Versetzung. Die Klagen der Priester, dass sie an ihrem Bischof keinen Halt haben und keine Unterstützung finden, wenn sie sich gegen Unwilligkeit und Selbstherrlichkeit von Laienmitarbeitern wenden, sind zu häufig, als dass sie allesamt unzutreffend sein könnten. Unter der Vorgabe, ein gedeihliches Miteinander schaffen zu wollen, werden Priester, die noch die richtige Vorstellung von Kirche haben, entweder gleichgeschaltet oder erledigt.

b) Auf die Laien

Die Anstellung zahlreicher hauptamtlicher Laienkräfte in der Seelsorge hat auch Auswirkungen auf die nichtamtlichen Gläubigen. Diese bekommen ein völlig verändertes Bild von der Kirche, das sich zunehmend protestantischen Verhältnissen nähert. Die hierarchische Struktur der Kirche und die sakramentale Weihe der Amtsträger treten immer mehr zurück und werden beiseite geschoben. Der Priester als der Repräsentant Christi und als der in der Vollmacht Christi handelnde Hirt gerät aus dem Blickfeld. Die Gläubigen gewöhnen sich an die laikalen Funktionäre. Das Bemühen um Priesterberufe nimmt weiter ab.

Dazu kommt Folgendes: In dem Maße, wie die Zahl der hauptamtlichen Laien in der Kirche wuchs, ging die Zahl der ehrenamtlich tätigen zurück. Die massenhafte Einstellung von Gemeindereferenten verdrängte systematisch die arbeits- und hilfswilligen Gläubigen in den Gemeinden. Heute werden Leute für die Dienste und Verrichtungen bezahlt, die in der vorkonziliaren Kirche unentgeltlich verrichtet wurden. So kommt man um das Urteil nicht herum: Das Heer der Hauptamtlichen stellt eine Gefahr für die Ehrenamtlichen und für die Charismatiker dar.


VI.  Der Titel "Seelsorger"

Bezeichnend für das Selbstbewusstsein und die Ambitionen der Pastoralreferenten und Gemeinereferenten ist die zunehmende Neigung, sich mit dem Namen von Seelsorgern und Seelsorgerinnen zu schmücken.

Diese Benennung ist neu. Die Seelsorge (cura animarum) war in der Kirche immer Sache des Klerus. Er konnte und sollte sich dabei helfen lassen von Nichtklerikern, und diese tragen dann den Namen von Seelsorgehelfern und -helferinnen. Damit war ihre unterstützende Funktion gegenüber dem Klerus bezeichnet.

Wenn dagegen jetzt die theologisch ausgebildeten Funktionäre den Ausdruck Seelsorger und Seelsorgerinnen für sich usurpieren, wird der wesentliche Unterschied von geweihten Trägern der Seelsorge und deren Helferkreis verwischt und in einer unzulässigen Äquivokation ein und dasselbe Wort für zwei grundlegend verschiedene Personenkreise verwendet. Damit wird nicht der Seelsorge, sondern dem Anspruchsdenken von theologisch ausgebildeten Laienfunktionären gedient.

Die Benennung ist sachlich unzutreffend. Denn der Begriff des Seelsorgers ist dadurch gekennzeichnet, dass er die Gesamtheit der Befugnisse und Dienste, welche die Seelsorge ausmachen, in sich schließt. Seelsorge ist Hirtendienst (c. 515 §1). Wie soll jemand Seelsorger sein, der nicht Hirte ist? Hirte kann man nur sein, wenn man dem Erzhirten Jesus Christus ontisch angeglichen ist. Deswegen muss der Begriff des Seelsorgers auf den Klerus beschränkt bleiben.

In der Diözese Augsburg erklärte der verstorbene Bischof Stimpfle, der Titel Seelsorger sei Priestern vorbehalten. Die Mitarbeit von Laien in der Seelsorge verleihe nicht das Recht, diesen Titel zu führen (8). Bei der Inanspruchnahme des Titels Seelsorger durch Nichtgeweihte ergibt sich die Merkwürdigkeit, dass dies duch dieselben Leute geschieht, die sonst an Stelle von Seelsorge lieber von "Gemeindearbeit" reden.

Es berührt auch eigenartig, dass in diesem Begriff die Seele wieder auftaucht, die ansonsten aus der Theologie und aus der Liturgie beinahe verschwunden ist. Trotz dieser Einwände ist vorauszusehen, dass sich dieser Titel durchsetzen wird. Die Bischöfe werden auch diesmal nachgeben. Für den Pastoralplan Speyer sind die Gemeinde- und Pastoralreferenten bereits "Seelsorger" (9).


(5)  Deutsche Tagespost Nr. 92 vom 3. August 1995 S. 6
(6)  Deutsche Tagespost Nr. 104 vom 29. August S. 9
(7)  Herder Korrespondenz 35, 1981, 134
(8)  Amtsblatt der Diözese Augsburg Nr. 7 vom 30. Mai 1984. Vgl. Ludwig Gschwind, Seelsorger - ein Allerweltsbegriff?: Klerusblatt 77, 1997, 87
(9)  Für die Seelsorge. Pastoralbeilage zum Oberhirtlichen Verordnungsblatt für das Bistum Speyer Heft 1/ 1993 S. 23


Fortsetzung folgt 

Übersicht: Zu den bisher erschienenen Fortsetzungen

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