Heute ab 12 Uhr und morgen, am 2. August, bzw. auch am darauffolgenden Sonntag kann der sogenannte Portiuncula-Ablass als vollkommener oder als Teil-Ablass gewonnen werden, indem der Gläubige eine Kirche aufsucht und dort in der Absicht, diesen Ablass gewinnen zu wollen, betet sowie die üblichen Bedingungen zur Erlangung eines Ablasses erfüllt.
Die üblichen Ablass-Bedingungen sind:
- aufrichtige Reue (Abkehr von jeder Anhänglichkeit an die Sünde)
- Kommunionempfang
- Gebet in der Meinung des Heiligen Vaters ("Credo" und "Vater unser")
Der heilige Franziskus hatte im Jahr 1216 dieses Gnadenprivileg von Papst Honorius III. anlässlich der Weihe der wiedererrichteten Portiuncula-Kapelle in Assisi erwirkt.
Benedikt XVI. zur Praxis des Ablasses  am 22.2.2007:
"Schließlich kann eine wertvolle Hilfe für die erneute Bewußtmachung der  Beziehung zwischen Eucharistie und Versöhnung eine ausgeglichene und vertiefte  Praxis des für sich selbst oder für die Verstorbenen gewonnenen Ablasses  sein. Mit ihm erhält man „vor Gott den Nachlaß der zeitlichen Strafe für die  Sünden, die – was die Schuld betrifft – schon vergeben sind.“(1)   Die Inanspruchnahme der Ablässe hilft uns verstehen, daß wir allein mit unseren  Kräften niemals imstande wären, das begangene Böse wiedergutzumachen, und daß  die Sünden jedes Einzelnen der ganzen Gemeinschaft Schaden zufügen. Darüber  hinaus verdeutlicht uns die Ablaß-Praxis, da sie außer der Lehre von  den unendlichen Verdiensten Christi auch die von der Gemeinschaft der Heiligen  einschließt, „wie eng wir in Christus miteinander vereint sind und wie sehr das  übernatürliche Leben jedes Einzelnen den anderen nützen kann“. (2)   Da ihre Form unter den Bedingungen den Empfang des Beichtsakramentes und der  Kommunion vorsieht, kann ihre Übung die Gläubigen auf dem Weg der Umkehr und bei  der Entdeckung der Zentralität der Eucharistie im christlichen Leben  wirkungsvoll unterstützen."
(1)  Paul VI.,  Apost. Konst. Indulgentiarum doctrina (1. Januar 1967), Normae,  Nr. 1: AAS 59 (1967), 21.
(2)  Ebd., 9: AAS 59 (1967), 18-19.
Weiteres zum Thema Ablass:
Ablass konkret (Indulgentiarum doctrina) 
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