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Montag, 30. Juni 2014

Für den Schutz von Ehe und Familie bei der vierten "DEMO FÜR ALLE" am 28. Juni 2014 in Stuttgart

Für Zukunft und Nachhaltigkeit: Ehe und Familie vor! 
Stoppt Gender-Ideologie und Sexualisierung unserer Kinder! 

Am vergangenen Samstag (28. Juni 2014) fand in Stuttgart zum vierten Mal die "DEMO FÜR ALLE" für den Schutz für Ehe und Familie statt. Aufgerufen hatte das Aktionsbündnis "DEMO FÜR ALLE", eine Vereinigung von derzeit 17 Vereinen, Initiativen und Personen, die sich für Ehe und Familie engagieren. Trotz schlechten Wetters waren etwa 1000 Personen zum Schillerplatz gekommen um sich gegen einen Zugriff auf das Recht der Eltern zur Erziehung ihrer Kinder und der Frühsexualisierung (beginnend schon im Kindergarten!) zu verwahren.

Bei der DEMO FÜR ALLE geht es den Teilnehmern zuallererst darum, den von der rot-grünen Landesregierung geplanten Bildungsplan 2015 zu verhindern, der "sexuelle Vielfalt" als Leitbild beinhaltet und vorsieht, dieses Thema fächerübergreifend im Unterricht zu bearbeiten und die Kinder und Jugendlichen immer wiederkehrend  mit diesen Inhalten zu konfrontieren. Inzwischen hat die Landesregierung die Verabschiedung des Bildungsplans um ein Jahr verschoben, inhaltlich hat sich bis jetzt aber offensichtlich noch nicht viel geändert. Wahrscheinlich hofft man auf ein nachlassendes öffentliches Interesse und eine Einschlafen der Proteste gegen den Bildungsplan, so dass man im kommenden Jahr das Vorhaben wie geplant beschließen kann.

Aber es geht um mehr als nur um einen Bildungsplan: Die antichristliche Gender-Ideologie soll bzw. wird in allen Lebensbereichen das Leben der Menschen in Deutschland bestimmen. Alles soll auf Genderrelevanz untersucht und Berichte gendergerecht abgefasst werden. Auch Bücher sollen gegendert werden. Ein normaler Sprachgebrauch ist zumindest in staatlichen Institutionen nicht mehr möglich. Die ideologische Auflösung der Geschlechter ist das Ziel von Gender mainstreaming, ebenso die Zersetzung von Ehe und Familie und die aktive Sexualisierung unserer Kinder in Kindergarten und Schule.

Leider haben bereits auch nominell katholische Einrichtungen und Verbände, wie der "Deutsche Caritasverband", die "Katholische junge Gemeinde (KjG)", der "Bund der katholischen Jugend" (BDKJ), das "Zentralkomitee der deutschen Katholiken" (ZdK) u.v.a. sich dem Einfluß des Gender mainstreamimng geöffnet und setzen, von EU und deutschen Ministerien finanziell dafür belohnt,  mit großem Aufwand die von der UN und EU vorgegebenen Richtlinien um. Diese Gruppen fehlten darum auch bei der DEMO FÜR ALLE.

Deutliche Worte von (deutschsprachigen) Bischöfen sind nicht zu vernehmen. Eine deutliche Stellungnahme gegen Gender/ Gender mainstreaming hat bis jetzt nur Bischof Huonder von Chur in der Schweiz (neben dem Salzburger Weihbischof Andreas Laun) vorgelegt. Papst Franziskus bezeichnet die Gender-Ideologie als dämonisch.

Am Samstag fand sich ein buntgemischtesVölkchen auf dem Schillerplatz ein: Jung und Alt, von nah und fern, mit und ohne Regenschirm, Laien und auch einige Priester. Die Stimmung war bestens. Ein herzliches Dankeschön an die Organisatoren und Ordnungskräfte, die  Redner verschiedener Aktionsbündnis-Partner und nicht zuletzt an die Polizei, ohne deren Schutz es wohl auch dieses Mal (wieder) zu Übergriffen und Aggressionen gegen die Teilnehmer der DEMO FÜR ALLE gekommen wäre.


Bilder von der Stuttgarter DEMO FÜR ALLE am 28. Juni 2014:


Massives Polizei-Aufgebot zum Schutz der 
Demonstranten vor Befürwortern des Bildungsplans 2015/16...
























Hedwig von Beverfoerde
Sprecherin der Initiative Familienschutz und
Mitinitiatorin der DEMO FÜR ALLE


Prof. Dr. Hubert Gindert


Eckhard Kuhla
Vorsitzender Agens e. V.


Hans-Christian Hausmann
AK Familie in der CDU Stuttgart


Dr. Emre Tanay
Vertreter einer muslimischen Gruppe (M.I.H.M.)


Hans-Christian Fromm
beim Verlesen des Grußwortes des russisch-orthodoxen Erzpriesters Ilya Limberger





















Medienberichte zum 28.06.2014:


Videos:

 

Augenzeugenberichte/ Bilder:


(Wird fortlaufend ergänzt; Hinweise auf weitere Berichte erwünscht!)


Weiteres zum Thema "Bildungsplan 2015/2016 und Gender/ Gender mainstreaming":



Bilder: eigene Fotos

Samstag, 28. Juni 2014

Prof. Georg May: Die andere Hierarchie - Teil 40: Fazit: Das Rätesystem

Prof. Dr. Georg May

Die andere Hierarchie


Teil 40


Verlag Franz Schmitt Siegburg AD 1997


Fortsetzung von hier

§ 13  Zusammenfassende Würdigung des Rätesystems

I.  Die Gegen-Struktur

1.  Beraten und Beschließen

Die andere Hierarchie, d.h. das System der Räte und Gremien, ist nun an der göttlichen Verfassung der Kirche zu messen. In den deutschen Diözesen sind auf den Ebenen der Pfarrei, des Dekanates, des Bistums Räte gebildet worden, welche den Laien die Teilhabe an der kirchlichen Sendung ermöglichen sollen.

Diese Gremien sind keineswegs harmlose Versammlungen. "Die Räte sind kirchenamtliche Organe, die zu rechtlichem Handeln im Namen der Kirche befugt sind" (1). Ihre Kompetenz ist sehr ausgedehnt. Der Zuständigkeitsbereich der Räte deckt sich in weitestem Umfang mit jenem der geistlichen Amtsträger. Die Räte haben, anders, als der Name vermuten lässt, nicht bloß beratende, sondern auch beschließende und ausführende Funktionen. Letzteres steht in eindeutigem Widerspruch zum Willen des Zweiten Vatikanischen Konzils. Aus dem Laiendekret Nr. 26 ergibt sich nirgendwo, dass Räte andere als beratende Funktion haben sollten.

2.  Doppelte Vertretungsrolle

Die Laienräte nehmen eine doppelte Vertretungsbefugnis in Anspruch; nach außen, in die Öffentlichkeit, handeln sie im Namen der ihnen zugeordneten Teilgemeinschaften, z.B. als Sprecher einer Pfarrei, nach innen wollen sie die ihnen zugeordneten Teilgemeinschaften in die jeweils nächsthöhere Einheit einbringen.

In dieser doppelten Vertretungsrolle der Laienräte liegt der Versuch des Aufbaues einer anderen Hierarchie, so dass in der Pfarrei nicht allein der Pfarrer, sondern auch der Pfarrgeminderat und in der Diözese nicht allein der Bischof, sondern auch der Diözesamrat verantwortlicher Vertreter der zugeordneten kirchlichen Teilgemeinschaften sind" (2). Die Folgen solcher Doppelung liegen auf der Hand: Was der eine Vertreter einer kirchlichen Gemeinschaft verlautbart, dem kann der andere Vertreter derselben Gemeinschaft widersprechen. Es kommt dann zu dem Zustand, den wir heute haben.

Für die katholische Kirche in Deutschland sprechen sowohl die Deutsche Bischofskonferenz als auch das Zentralkomitee der deutschen Katholiken. Für die Diözese sprechen der Diözesanbischof und der Diözesanrat. Für die Pfarrei sprechen der Pfarrer und der Pfarrgemeinderat. Es ist offensichtlich: Man hat den Versuch gemacht, "ein "dyohierarchisches System aufzubauen, das von der Pfarrei über die Diözese bis in den Bereich der Deutschen Bischofskjonferenz reicht" (3).

"Das durch die bischöfliche Gesetzgebung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland aufgebaute Rätesystem ist, im Ganzen gesehen, der Versuch des Aufbaus einer anderen Hierarchie, die auf der alsbald nach Abschluss des Konzils aufgekommenen Polarisierung von Amtskirche und Laienkirche aufruht. Sie ist Ausdruck einer Demokratisierung, die mit dem konziliaren Selbstverständnis der Kirche als des neuen Gottesvolkes nicht zu vereinbaren ist" (4).

Auf das Konzil kann man sich bei dieser Konstruktion nicht berufen. "Man darf sicher sein, dass das Konzil mit dem knappen Hinweis auf mögliche andere Räte nicht im Traum daran gedacht hat, dem Aufbau eines Rätesystems das Wort zu reden, das von der Pfarrei als Basis ausgeht, bis in die internationale Ebene reichen und neben dem hierarchischen Strukturgefüge der Kirche stehen soll" (5).


II.  Das protestantische Vorbild

Was hier vorgeht, ist offensichtlich. Die hierarchische Kirche soll in eine presbyterial-synodale umgestaltet werden. Das protestantische Modell des Presbyteriums und der Synode steht Pate bei der Gremienbeflissenheit unserer Zeit. Das Rätesystem ist eine schlechte Kopie des protestantischen Presbyterial- und Synodalprinzips. Schon Mörsdorf wies auf das möglicherweise wirksame protestantische Vorbild hin (6).

Wie sieht der Verfassungsaufbau im Protestantismus aus? Ich gebe einen allgemeinen Überblick. Die zahllosen Unterschiede zwischen den ca. 30 evangelischen Kirchen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bleiben unberücksichtigt. Die protestantische Kirchenverfassung hat sich weitgehend an die weltliche demokratische Ordnung angeglichen. Kennzeichnend sind die presbyterale Organisation der Gemeinde und die Synodalverfassung.

1.  Das Presbyterialsystem

Auf der untersten Ebene steht die Gemeinde. Die protestantische Gemeindeverfassung beruht auf der Vorstellung der Gleichheit aller Kirchenmitglieder; es gibt keine Unterscheidung zwischen allgemeinem und besonderem Priestertum. Der Protestantismus leugnet radikal die Existenz einer Hierarchie göttlichen Rechtes. Er kennt sur eine kollegiale Organisation.

Das Kollegialorgan vertritt die Kirchengemeinde. Die Geistlichen und die übrigen Kirchenmitglieder wirken daher gleichberechtigt bei der Leitung der Gemeinde mit. In allen Landeskirchen existiert ein Gemeindekirchenrat oder Kirchenvorstand. Dem Kirchengemeinderat oder Gemeindekirchenrat bzw. Kirchenvorstand soder Presbyterium obliegt die Leitung der Gemeinde.

In der Kirchenordnung für Westfalen von 1953 heißt es: "Die Presbyter sind berufen, im Presbyterium in gemeinsamer Verantwortung mit den Pfarrern die Kirchengemeinden zu leiten" (art. 35). Weiter unten: "Die Leitung der Kirchengemeinde liegt beim Presbyterium (art. 54 Abs. 1). Seine Zuständigkeit ist umfassend (Art. 55-56). Darin wirken Laien als Kirchenvorsteher (Älteste) mit dem Pfarrer zusammen. Den Vorsitz hat entweder ein Laie oder der Pfarrer. 

In den  lutherischen Landeskirchen wird stärker die Hilfsfunktion gegenüber dem Amt, in der reformierten mehr die gemeinsame Leitungsaufgabe durch Pfarrer und Älteste betont. Pfarrer und Älteste stehen jedoch stets im Verhältnis der Gleich- bzw. Neben-Ordnung.

Die Ältesten wirken an dem (protestantisch) verstandenen Priester-, Hirten- und Lehramt mit. Der Pfarrer kann Leitungs- und Verwaltungsaufgaben nur im Zusammenwirken mit dem Kirchenvorstand wahrnehmen. 

Die Kircheältesten werden auf Zeit, und zwar regelmäßig durch Wahl, bestellt. Der Wirkungskreis des Kirchenvorstandes ist grundsätzlich umfassend. Er ist für alles zuständig, was die Gemeinde angeht. Er vertritt die Gemeinde in ihren inneren und äußeren Angelegenheiten. Der Gemeindekirchenrat hat vielfach weitgehende Rechte z. B. bei der Besetzung gemiendlicher Stellen. Die Ältesten üben Seelsorge aus (8). Die Ältesten haben lehramtliche Funktionen und wirken verantwortlich bei der Ordnung des Gottesdienstes mit (9).

2.  Das Synodalsystem

Neben dem Presbyterialsystem kennt der Protestantismus ein Synodalsystem, das sich auf mehreren Stufen aufbaut (Kreis-, Provinzial-, Nationalsynode). Zwischen den Gemeinden und den Landeskirchen existieren regionale Gliederungen wie Dekanatsbezirke und Kirchenkreise, denen Synoden zugeordnet sind. Die Synoden haben geistliche und weltliche Mitglieder. Geistliche und die übrigen Kirchenmitglieder wirken in ihnen gleichberschtigt mit. Die Landessynoden besitzen (allein) die gesetzgebende Gewalt.

Dieser Aufbau der protestantischen Religionsverbände ist vom protestantischen Lehrsystem her gesehen, konsequent. Der Protestantismus kennt kein Weihesystem und keine Hierarchie. Die protestantische Ordination besitzt keinen sakramentalen Charakter. Sie begründet keinengeistlichen Sonderstatus, der den Ordinierten aus der Gemeinschaft des allgemeinen Pristertums heraushebt.

In der Ordnung des geistlichen Amtes der evangelischen der evangelischen Kirche in Österreich vom 18. November 1949 heiß0t es klipp und klar: Das geistliche Amt "verleiht keinen unverlierbaren Charakter" (1 Abs. 3) Der Ordinierte ist lediglich von Rechts wegen zur Wahrnehmung bestimmter Dienste an Wort und Sakrament beauftragt.

In manchen Kirchenordnungen der neuesten Zeit ist ausdrücklich bestimmt, dass unter gewissen Umständen auch "nichtordinierte Gemeindemitglieder den Dienst der öffentlichen Verkündigung des Evangeliums und der Sakramentsverwaltung  auch ohne besonderen Auftrag übernehmen" können (Berlin-Brandenburg 1949).

Weil es im Protestantismus keine sakramentale Weihe gibt, kann es in ihm auch Über- und Unterordnung sowie die Unterscheidungen von Befehlenden und Gehorchenden nicht geben. Anordnungen von Gremien und Synoden sind lediglich um der guten Ordnung willen nach Möglichkeit zu beachten, aber sie haben keine Begründung im göttlichen Recht.

Was vom protestantischen Standpunkt aus legitim ist, muss, wenn man es auf die katholische Kirche überträgt, aus der Sicht des katholischen Glaubens als Abfall und Verkehrung gekennzeichnet werden. Änderungen in der Ordnung und im Recht besitzen in der katholischen Kirche dogmatische Relevanz. Wenn sich die Disziplin wandelt, wird die Verkehrung des Dogmas vorbereitet. Ein hierarchisches Ordnungsgefüge göttlichen Rechtes ist ohne Gehorsamsverpflichtung nicht denkbar.


(1)  Mörsdorf, Die andere Hierarchie 462
(2)  Mörsdorf, Die andere Hierarchie 477
(3)  Mörsdorf, Die andere Hierarchie 478
(4)  Mörsdorf, Das konziliare Verständnis 401
(5)  Mörsdorf, Das konziliare Verständnis 400f
(6)  Mörsdorf, Die andere Hierarchie479
(7)  Wendt, das Ältestenamt 99
(8)  Wendt, das Ältestenamt 99
(9)  Wendt, das Ältestenamt100

Anm.: Hervorhebung durch Fettdruck von FW

Fortsetzung folgt

Übersicht: Zu den bisher erschienenen Fortsetzungen 

Es gibt kein richtiges Leben im falschen

Ein Gastbeitrag von P. Bernward Deneke FSSP, Wigratzbad

„Es gibt kein richtiges Leben im falschen.“ Vor einigen Jahren, als in der Presse von einer „Lockerung des Kondomverbotes“ durch Papst Benedikt XVI. die Rede war, gewann dieser wohl berühmteste Satz des Philosophen Theodor W. Adorno neue Brisanz. Übertragen in die Sphäre des Religiös-Sittlichen, erinnert er uns daran, daß geringfügige Verbesserungen, die im Kontext der schweren Sünde geschehen, noch keinen Wandel zum Guten bewirken. Hinter einem falschen Vorzeichen ist eben kein richtiges, kein Gott gefälliges Leben möglich.

Das klingt reichlich abstrakt; deshalb sei es an dem erwähnten Beispiel erläutert. Benedikt XVI. hatte in seinem Interviewbuch „Licht der Welt“ mit Recht darauf hingewiesen, daß es einen gewissen Fortschritt bedeutet, wenn ein HIV-infizierter Mensch, anstatt jegliche Verantwortlichkeit für die Gesundheit seiner Sexualpartner von sich zu weisen, Maßnahmen zu deren Schutz ergreift. Damit hat der Papst allerdings nicht behauptet, die Verwendung von Präservativen sei erlaubt im Sinne von „sittlich gut“. Vielmehr haben wir seine Aussage so zu verstehen, daß der Gedanke an das Wohl des Mitmenschen innerhalb der dunklen Abgründe von Unmoral und Perversion einen Schimmer von Menschlichkeit darstellt. Ja, es könnte sich dabei durchaus um den Anfang eines Umdenkens handeln – aber leider auch um den letzten noch verbliebenen Rest von Anständigkeit...

Besser als das Heer oberflächlicher Journalisten, das auf spannende Nachrichten und reißerische Schlagzeilen aus ist, haben die glaubens-, moral- und hierarchiekritischen Kreise in der Kirche diese Nuance in Benedikts Worten verstanden. Sogleich bemäkelten sie nämlich, es gehe dem Papst gar nicht um eine neue Positionierung in Fragen der Sexualmoral. Der von ihm angeführte Extremfall habe mit dem Leben der gewöhnlichen Menschen wenig zu tun. Für diese bestehe doch weiterhin die strenge Weisung, die natürliche Hinordnung der geschlechtlichen Vereinigung auf das Kind nicht unnatürlich zu unterbinden. Also noch immer ein „Kondomverbot“ (um das sich freilich diejenigen, die am lautesten darüber klagen, am wenigsten scheren dürften!). -

Zurück zu Adornos Satz über die Unmöglichkeit, innerhalb eines falschen ein richtiges Leben zu führen. Welches die Kennzeichen eines solchen „falschen Lebens“ sind, sagt uns die Heilige Schrift mit göttlicher Verbindlichkeit; einer Verbindlichkeit, an die sich die Kirche für immer gebunden weiß. Im Epheserbrief warnt der heilige Paulus davor, „dahinzuleben wie die Heiden in der Nichtigkeit ihres Sinnes: Verdunkelt sind sie in ihrem Denken, dem Leben Gottes entfremdet wegen der Verständnislosigkeit in ihrem Innern, wegen der Verstocktheit ihres Herzens. Haltlos geworden, gaben sie sich der Ausschweifung hin, um unersättlich jeder Art von Unreinheit nachzugehen.“ (4,17-19)

Für den Völkerapostel ist dieses „falsche Leben“ näherhin gekennzeichnet durch die „Werke des Fleisches“, deren Aufzählung er mit „Unzucht, Unreinheit, Ausschweifung“ beginnt, um am Ende das harte Wort auszusprechen: „Davon sage ich im voraus, wie ich es schon früher sagte: Die solches treiben, werden das Reich Gottes nicht erben.“ (Gal 5,19-21) Nicht anders lesen wir im Epheserbrief: „Kein Unzüchtiger oder Unreiner oder Habsüchtiger ... hat Anteil am Reiche Christi und Gottes“ (4,6); oder in der Apokalypse des Johannes, in der die „Unzüchtigen“ am Ende außerhalb der heiligen Stadt bleiben müssen (22,15) und ihren Anteil empfangen werden „in dem See, der von Feuer und Schwefel brennt, das ist der zweite Tod“ (21,8).

Daher der dringliche Aufruf des heiligen Paulus: „Fliehet die Unzucht! Jede Sünde, die ein Mensch sonst begeht, ist außerhalb des Leibes, wer aber Unzucht treibt, der sündigt gegen seinen eigenen Leib. Oder wißt ihr nicht, daß euer Leib ein Tempel des Heiligen Geistes ist, der in euch wohnt? Ihn habt ihr von Gott und gehört also nicht euch selbst.“ (1 Kor 6,18-19) Daher soll unter Christen „von Unzucht und jeder Art von Unreinheit oder Gier nicht einmal die Rede sein, wie es Heiligen geziemt, und ebenso wenig von schamlosen Dingen“ (Eph 5,3 f.).

Stellen wir auf dem Hintergrund dieser Schriftstellen die Frage nach dem Gebrauch von Präservativen, dann besteht kein Zweifel mehr daran, welcher Art von Leben sie angehören: dem falschen, nicht dem richtigen. Schon die Aufmachung dieser Produkte läßt keinen Zweifel daran – man bemerkt es sogleich bei einem flüchtigen Blick auf einen Kondomautomaten! Und wenn man den Herstellern nachforscht, landet man alsbald in der menschenverachtenden, eiskalt kommerzialisierten Pornowelt, jenem glitzernden Eintrittstor zur Hölle...

Weil sie uns davor mehr als vor allem anderen bewahren will, kann die Kirche keine Kompromisse mit dem falschen Leben eingehen, das dem endgültigen Untergang geweiht ist.


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Die Taten eines Menschen sind die Konsequenzen aus seinen Grundsätzen; 
sind die Grundsätze falsch, dann werden die Taten nicht richtig sein.

sel. Bernhard Lichtenberg


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Freitag, 27. Juni 2014

28. Juni 2014: Pro Missa Tridentina auf der Aachener Heiligtumsfahrt


Am Samstag, 28. Juni 2014
Laienvereinigung Pro Missa Tridentina (PMT):
feierliches Hochamt sowie Vortrag
für alle Interessierten



10.00 Uhr Levitiertes Hochamt in St. Michael
Michaelsbergstr. 6, 52066 Aachen Burtscheid
Zelebrant: H.H. Prof. Dr. Andreas Wollbold, München

13.30 Uhr Vortrag des Büchnerpreisträgers Martin Mosebach
zum Thema:  
Der geerdete Himmel – Über die Stofflichkeit des Glaubens
Kurpark-Terrassen & Café Intakt, Dammstr. 40, 52066 Aachen

Anschließend findet die  
Hauptversammlung der Laienvereinigung Pro Missa Tridentina 
statt. (Kurpark-Terrassen)

Vor dem Hochamt, während der Mittagspause und nach dem Vortrag haben die Wallfahrer Gelegenheit, den Aachener Dom zu besuchen und die Reliquien zu verehren.

Weitere Informationen auf der Website von Pro Missa Tridentina (hier) 
oder auf dem Flyer zur Veranstaltung im pdf-Format (hier)


Fest des allerheiligsten Herzens Jesu



Weil Rüsttag war und die Körper während des Sabbats nicht am Kreuz bleiben sollten, baten die Juden Pilatus, man möge den Gekreuzigten die Beine zerschlagen und ihre Leichen dann abnehmen; denn dieser Sabbat war ein großer Feiertag. Also kamen die Soldaten und zerschlugen dem ersten die Beine, dann dem andern, der mit ihm gekreuzigt worden war. Als sie aber zu Jesus kamen und sahen, dass er schon tot war, zerschlugen sie ihm die Beine nicht, sondern einer der Soldaten stieß mit der Lanze in seine Seite, und sogleich floß Blut und Wasser heraus. Und der, der es gesehen hat, hat es bezeugt, und sein Zeugnis ist wahr. Und er weiß, dass er Wahres berichtet, damit auch ihr glaubt. Denn das ist geschehen, damit sich das Schriftwort erfüllte: Man soll an ihm kein Gebein zerbrechen. Und ein anderes Schriftwort sagt: Sie werden auf den blicken, den sie durchbohrt haben. (Joh 19,31-37)


Gütig und gerecht ist der Herr; 
drum weist Er im Gesetz den Irrenden des Weg. 
Die Dulder lässt er wandeln in Gerechtigkeit, 
die Stillen lehrt er seine Pfade.
Nehmet mein Joch auf euch und lernet von Mir, 
denn Ich bin sanftmütig und demütig von Herzen; 
so werdet ihr Ruhe finden für eure Seelen. 
Alleluja!  
(Psalm 24,8f; Matth 11,11.29)


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Pius XII. über die Herz Jesu-Verehrung: Enzyklika "Haurietis aqua"(1956)

Bild: Herz-Jesu, Jesus als Hoherpriester; Seitenaltar Klosterkirche Thalbach

Donnerstag, 26. Juni 2014

Prof. Georg May: Die andere Hierarchie - Teil 39: Die Dyarchie und ihre Folgen

Prof. Dr. Georg May

Die andere Hierarchie


Teil 39


Verlag Franz Schmitt Siegburg AD 1997


Fortsetzung von hier (Die Dyarchie und ihre Folgen)


2.  Die Zermürbung der Priester

Die Einrichtung des Pfarrgemeinderates in den deutschen Bistümern hat schwerwiegende Rückwirkungen auf das Bewusstsein und die Tätigkeit des Pfarrer. 

Die Sitzungen des Pfarrgemeinderates, die in Mainz wenigstens viermal im Jahre abgehalten werden müssen, u.U. aber noch häufiger sind (§6), verschlingen viel kostbare Zeit des Priesters. Diese Zeit fehlt für echte Seelsorge. Nicht selten sind die Sitzungen mit Aufregungen und Kontroversen verbunden. Priester, die gewillt sind, an Lehre und Ordnung der Kirche festzuhalten, gehen mit banger Sorge in die Sitzungen des Pfarrgemeinderates, weil sie ahnen, welche Anschläge dort wieder vorbereitet werden.

Im Konflikt mit dem Pfarrgemeinderat verbrauchen viele Priester ihre Kraft, die Querelen mit dem Pfarrgemeinderat nehmen ihnen die Freude am Beruf und treiben sie in die Resignation. Die Mutlosigkeit und Verzagtheit so manches Priesters hat einen erheblichen Grund in dem Treiben des Pfarrgemeinderates. Die Einrichtung des Pfarrgemeinderates ist zu ihrem Teil daran schuld, dass zahllose Priester müde, verbraucht, ja verzweifelt sind.

Mancher Priester hat seine Stelle wegen der fortwährenden, zermürbenden Streitigkeiten mit dem Pfarrgemeinderat aufgegeben. Es heißt dann, der Pfarrer besitze nicht mehr das Vertrauen seiner Gemeinde oder verstehe nicht, kommunikativ zu handeln. Wenn man die Menschen verführt und verhetzt, kann man jeden Priester um die Akzeptanz in seiner Gemeinde bringen.

Es gibt in deutschen Landen Beispiele, wie durch eine konzertierte Aktion von Pfarrgemeinderat und gemeindlichen Gruppen ein Pfarrer, der dem Gelegen-Ungelegen des Ersten Timotheusbriefes nachlebt, von seiner Gemeinde vertrieben wurde. (Anm.: Das funktioniert inzwischen sogar bei Bischöfen, wie man am Fall des Bistums Limburg sehen konnte.)

Es gibt aber auch in deutschen Landen Beispiele, wie ein Pfarrer, der sich in Verkündigung und Leben massiv gegen Lehre und Ordnung der Kirche verfehlt hat, vom Pfarrgemeinderat und von Gruppen der Gemeinde in seiner Position zu halten versucht wurde.

Die Pfarrgemeinderäte wirken an vielen Stellen als Hemmschuh echter katholischer Seelsorge. Der Pfarrer wird nicht mehr beraten, sondern er wird gesteuert. Viele Pfarrer bemessen ihre Seelsorgsplanung und ihre Seelsorgsunternehmungen nach der Aussicht, die sie haben, vom Pfarrgemeinderat akzeptiert oder wenigstens toleriert zu werden. Sie weichen zurück, wenn der Pfarrgemeinderat oder auch nur die progressistischen Mitglieder desselben die Stirn runzeln, Unbehagen äußern oder Ablehnung bekunden.

Sie haben weder den Willen noch die Kraft, bei richtigen Entschlüssen zu beharren, wenn sie zu einem Konflikt mit dem Pfarrgemeinderat führen. Es ist nicht übertrieben festzustellen: In zahlreichen Pfarreien sind die Direktiven für die Leitung der Pfarrei ganz oder teilweise vom Pfarrer auf den Pfarrgemeinderat übergegangen. Die andere Hierarchie hat sich durchgesetzt.

In Streitfällen erhält der Pfarrgemeinderat regelmäßig die Unterstützung des Ordinariats. Die Ordinariate fordern von einem Pfarrer nicht, dass er sich genau an Lehre und Ordnung der Kirche hält, sondern dass er mit dem Pfarrgemeinderat auskommt. Der Seelsorger, der treu zu Glauben, Ordnung und Gottesdienst der Kirche steht, ist in aller Regel von seinem Bischof im Stich gelassen. Der Pfarrer der nicht kuscht, wird versetzt.

Die Einrichtung des Pfarrgemeinderates ist auch eine der Ursachen für den Rückgang des Priesternachwuchses. Die Priesteramtskandidaten wissen, was bei der Übernahme einer Pfarrei auf sie zukommt, nämlichmin zahllosen Fällen endlose Querelen mit Mitgliedern des Pfarrgemeinderates. Zusammen mit allen anderen Hemmnissen der priesterlichen Berufung, die von den Bischöfen zu verantworten sind, gibt die Furcht vor dem Sitzungskatholizismus ihr den Rest. Die Kandidaten geben ihr Ziel, Priester zu werden, auf. Sie wollen nicht ihre Zeit und ihre Kraft im Streit mit aufsässigen Besserwissern verbrauchen. Hier sollen die Bischöfe endlich einmal einen wesentlichen Grund des Priestermangels erkennen.

3. Das Verstecken hinter dem Pfarrgemeinderat

Manchem Pfarrer ist freilich der Pfarrgemeinderat gerade recht als Mittel und Werkzeug, und zwar in zweifacher Weise. Der bequeme und feige "Gemeindeleiter" mag es als angenehm empfinden, wenn ihm Entscheidungen vom Pfarrgemeinderat abgenommen werden oder wenn er sich hinter ihnen verstecken kann. Er ist dadurch der Last enthoben, selbst entscheiden zu müssen, und kann unangenehmen Entscheidungen ausweichen. Für den bequemen und feigen Pfarrer ist der Pfarrgemeinderat eine willkommene Bedeckung seiner charakterlichen Blöße.

Es ist immer so gewesen. "Die Furcht vor der Verantwortung begünstigt die Flucht in die Abhängigkeit" (Erich Limpach). Eine führende Persönlichkeit muss aber den Mut haben, ungedeckt zu handeln, oder sie ist fehl am Platze.

Andere Pfarrer, die den protestantischen Aufstellungen der progressistischen Theologen erlegen sind, benutzen den Pfarrgemeinderat sogar als Multiplikator ihrer eigenen verwirrten Ansichten und Forderungen. Was sie sich zu sagen oder zu tun (noch) nichtg trauen, das lassen sie durch den Pfarrgemeinderat beschließen und durchführen.

Um ein Beispiel zu erwähnen: Der Pfarrgemeinderat von St. Jakobus in Mannheim lädt Christen jeder Konfession zum eucharistischen Mahle in dieser Kirche ein. Gleichzeitig überlässt er jedem Katholiken die Entscheidung,ob er am protestantischen Abendmahl teilnehmen will (30). Dahin ist es mit der anderen Hierarchie gekommen, dass sie Lehre und Ordnung der Gesamtkirche über den Haufen wirft und aus eigener Machtvollkommenheit neue Tafeln schreibt.


VI.  Im Pfarrverband und im Dekanat

1.  Im Pfarrverband

Was in der Pfarrei beginnt, setzt sich im Pfarrverband fort, nämlich die Einrichtung einer Doppelherrschaft (31). Der Pfarrverband ist der Zusammenschluss rechtlich selbständig bleibender benachbarter Pfarreien zu wechselseitiger Anregung, gemeinsamer Planung, gegenseitiger Hilfe und gemeinsamer Durchführung von Aufgaben.

In der Diözese Speyer gibt es drei Organe des Pfarrverbandes: den Pfarrverbandsrat, den Leiter des Pfarrverbands und das Pfarrverbandsteam (§4). Auch hier ist nicht etwa der Pfarrverbandsleiter, also ein Pfarrer, die entscheidende Person, wenngleich es heißt, ihm obliege die Leitung des Pfarrverbandes (§6). Vielmehr liegt die Beschlussfassung bei dem Pfarrverbandsrat, dessen Beschlüsse für alle Gemeinden des Verbandes verbindlich sind (§5). In diesem Rat sind die Priester in einer hoffnungslosen Minderheit.

2.   Im Dekanat

Ähnlich ist die Lage im Dekanat (32). Der Dekan ist ein Organ der ordentlichen Hierarchie. Er ist Vorsteher eines Dekanates, der Vertrauensmann des Bischofs auf der mittleren Ebene zwischen Bistum und Pfarrei. Der Dekan ist der Beauftragte des Bischofs im Dekanat. Er vertritt kraft Amtes den Bischof im Dekanat und das Dekanat beim Bischof und gegenüber der Öffentlichkeit.

Der Dekan hat die unmittelbare Dienstaufsicht über die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Dekanat. Der Dekan hat hat das Dekanat und die Geistlichen des Dekanates zu leiten.Er trägt Sorge für die gute Amts- und Lebensführung der haupt- oder nebenamtlich angestellten kirchlichen Bediensteten.

Doch neben ihn tritt der Dekanatsrat. Im Dekanatsrat sitzen der Herr Dekan, sein Stellvertreter, bis zu zwei Vertreter jedes Kirchengemeindrates, ein Vertreter der ausländischen Missionen, Vertreter aus kategorischen Seelsorgebereichen, Organisationen, Verbänden und Einrichtungen (33).

Der Dekanatsrat fasst Beschlüsse. Diese sind für die Gemeinden des Dekanates verbindlich. Das heißt: Die Leitung des Dekanates durch den Dekan bekommt Konkurrenz. Neben das priesterliche Haupt des Dekanats tritt die Hydra des Dekanatsrates. Zwar gibt es auch im Dekanatsrat die Möglichkeit des Einspruchs gegen Beschlüsse. Aber wer mag sich schon als einzelner gegen eine große Mehrheit zu wenden? 

Mut ist eine seltene Eigenschaft, und der Mutige muss seinen Mut oft teuer bezahlen. Wenn ein Einspruch erfolgt, ist eine neuerliche Beratung und Beschlussfassung vorgesehen. Wer wird dabei an seiner Position festhalten auf die Gefahr hin, als Querkopf angesehen zu werden? Wenn er daran festhält, ist die Sache der kirchlichen Aufsichtsbehörde vorzutragen. Wird diese wagen, gegen eine Mehrheit zu entscheiden?

Man sieht an diesen Beispielen: Die freie führende Persönlichkeit in der Kirche wird in den Apparat der Ratsfunktionäre eingemauert. Die andere Hierarchie hat sich neben die Hierarchie göttlichen Rechtes gesetzt und deren Glieder teilweise entmachtet.



(30)  Informationen aus Kirche und Welt. Hrsg.: Initiativkreis katholischer Laien und Priester in der Diözese Augsburg e.V. Nr. 5/97 S. 2
(31)  Gemeinsame Synode 664; Ordnung für die Pfarrverbände im Bistum Speyer vom 15. August 1995 (Archiv für katholisches Kirchenrecht 164, 1995, 514-518)
(32)  Gemeinsame Synode 665;Ordnung für die Dekanate im Bistum Speyer vom 15. August 1995 (Pfarramtsblatt 69, 1996, 24ff); Ordnung für die Dekane und deren Mitarbeiter im Bistum Speyer vom 15. August 1995 (Pfarramtsblatt 69; 1996, 28-30)
(33)  Ordnung für Dekanate und Dekanatsverbände in der Diözese Rottenburg-Stuttgart vom 26. Juli 1995 (Pfarramtsblatt 68, 1997, 338-346) §8 Abs. 1



Fortsetzung folgt

Übersicht: Zu den bisher erschienenen Fortsetzungen

Um allen Menschen die Wahrheit der ehelichen Liebe und der Familie zu verkünden -

Das Sekretariat für die Bischofssynode unter Lorenzo Kardinal Baldisseri hat heute das Arbeitspapier (Instrumentum laboris) zur außerordentlichen Bischofssynode im Oktober 2014 veröffentlicht. Es fasst nochmals die Antworten und Ergebnisse des im November 2013 an die Bischofskonferenzen gerichteten Fragebogens über die Herausforderungen zur Ehe- und Familienpastoral der Kirche zusammen
.
Kardinal Baldisseri erläutert in einer kurzen Einführung, was für die kommende außerordentliche Synode 2014 wie denn auch für die ordentliche Generalversammlung der Bischöfe im Jahr 2015 - beide werden das Thema "Ehe und Familie" behandeln - zu erwarten sein wird:
"Während der Außerordentlichen Generalversammlung 2014 werten die Väter die Daten, die Zeugnisse und die Vorschläge der Teilkirchen aus und vertiefen sie mit dem Ziel, auf die Herausforderungen im Hinblick auf die Familie antworten zu können. Die Ordentliche Generalversammlung 2015, welche den Episkopat weiter repräsentiert, wird auf den Arbeiten der vorherigen Synodenversammlung aufbauen und weiter über die behandelten Themen nachdenken, um entsprechende pastorale Handlungslinien zu erarbeiten."
Das Dokument kann hier über die Website des Vatikans aufgerufen werden.

Das Vorbereitungsdokument vom November 2013 inclusive des Fragebogens kann hier abgerufen werden. Dieses Schreiben enthält eine sehr gute in aller Kürze dargelegte Zusammenfassung über die Lehre der Kirche zu Ehe und Familie.


 


Jesus, Maria und Josef,
in Euch betrachten wir
den Glanz der wahren Liebe.
Mit Vertrauen wenden wir uns an Euch.


Heilige Familie von Nazareth,
lass auch unsere Familien
zu einem Ort der Gemeinschaft und zu Zellen des Gebets werden
zu echten Schulen des Evangeliums
und kleinen Hauskirchen.


Heilige Familie von Nazareth,
nie wieder soll in den Familien die Erfahrung
der Gewalt, der Abschottung und der Teilung gemacht werden:
wer immer verletzt oder schockiert wurde,
dem sei bald Trost und Heilung geschenkt.


Heilige Familie von Nazareth,
die kommende Bischofssynode
möge in allen das Bewusstsein dafür wecken,
dass die Familie heilig und unverletzlich ist,
und ihre Schönheit im Plan Gottes begründet liegt.


Jesus, Maria und Josef,
hört unsere Bitte an und erhört uns.

Amen.

 
+      +      +

Prof. Georg May: Die andere Hierarchie - Teil 38: Der Pfarrgemeinderat (2) - Legitimation und Kompetenz

Prof. Dr. Georg May

Die andere Hierarchie


Teil 38


Verlag Franz Schmitt Siegburg AD 1997


Fortsetzung von hier

III.  Die Frage nach der Legitimation und der Kompetenz

Die Konstruktion des Pfarrgemeinderates, wie sie in den deutschen Diözesen eingeführt ist, bedarf einer grundsätzlichen Prüfung. Es stellt sich die Frage, ob die Pfarrgemeinderäte für die Aufgaben, die ihnen gestellt sind, legitimiert und kompetent sind.

1.  Legitimation

Wer andere demokratisch vertreten will, muss ihr Vertrauen haben. Das Vertrauen wird ihm ausgesprochen durch die Wahl. Eine Wahl, an der sich die weit überwiegende Mehrheit der Wähler nicht beteiligt, vermag eine Legitimation nicht zu schaffen.

Wie sieht es nun mit der Beteiligung an den Pfarrgemeinderatswahlen aus? Die Wahlbeteiligung war nie sehr hoch und hat seit der Einführung der Pfarrgemeinderäte kontinuierlich abgenommen. Im Dekanat Mainz beteiligten sich an der Pfarrgemeinderatswahl 1995 lediglich 17,4 Prozent der Wahlberechtigten. Dabei gab es gravierende Unterschiede zwischen den einzelnen Gemeinden. In der Mainzer Pfarrei St. Bonifaz gingen 3,7 Prozent der Wahlberechtigten zur Urne. Bei den Altersgruppen dominierte die der über 65jährigen (23).

Den Pfarrgemeinderräten fehlt somit die demokratische Legitimation. Wer nicht einmal die Hälfte der Wahlberechtigten einer Gemeinde an die Urnen bringt, der darf sich aufgrund einer solchen Wahl nicht als Vertreter der Wahlberechtigten bezeichnen. Wenn 80 Prozent der Wahlberechtigten von ihrem Wahlrecht keinen Gebrauch machen, bekunden sie ihr Desintersse an dem Wahlvorgang. Gleichzeitig  nimmt ihre Wahlenthaltung dem Wahlergebnis jede demokratische Legitimation.

So kommt man um das Urteil nicht herum: Die Pfarrgemeinderäte sind keine Verwirklichung von Demokratie in der Kirche, sondern pseudodemokratische Vertreter der anderen Hierarchie.

2.  Kompetenz

Den Pfarrgemeinderäten fehlt sodann überwiegend auch die fachliche Kompetenz. Viele Diözesen sprechen dem Pfarrgemeinderat die Allzuständigkeit zu. Die darin zur Sprache kommenden Fragen sind indes häufig kompliziert und subtil. Die Mitglieder des Rates sind zu ihrer Behandlung weder ausgebildet noch angeleitet. Die Folge ist: Das Feld wird regelmäßig von rhetorisch gewandten Personen beherrscht.Viele Menschen meinen ja, wer reden könne, habe auch etwas zu sagen.

Man kann die Mitglieder der Pfarrgemeinderäte, von Ausnahmen abgesehen, etwas vereinfacht in zwei Gruppen einteilen. Die einen sind theologisch nicht gebildet und wagen daher nicht, zu reden oder Widerstand zu leisten. Die anderen sind theologisch verbildet und fühlen sich deswegen berufen, zu jedem Thema zu sprechen. In beiden Fällen sind gedeihliche Verhandlungen und Beschlüsse nicht zu erwarten.


IV. Aufgaben und Übergriffe

1.  Aufgaben

Der Pfarrgemeinderat hat zwei Aufgaben. Einerseits soll er die Seelsorge des Pfarrers in der Gemeinde unterstützen, andererseits soll er die Kirche in der Welt wirksam machen. Der Pfarrgemeinderat soll "die gemeinsame Sendung aller Glieder der Pfarrgemeinde" darstellen. "Im Pfarrgemeinderat sollen sich Pfarrer und Laien über die Angelegenheiten der Gemeinde informieren, gemeinsam darüber beraten und gemeinsame Beschlüsse fassen" (§1 Abs. 1).

Der Rat soll u.a. sich der katechetischen, liturgischen und sozial-caritativen Dienste in der Pfarrgemeinde annehmen, die Verbände, Einrichtungen und Gemeinschaften fördern, sich um die sozialen, ambulanten und stationären Einrichtungen sorgen, das Verantwortungsbewusstsein für die weltkirchlichen Aufgaben und Werke wachhalten, Kontakt zu allen Gemeindemitgliedern suchen, die Katholiken in der Öffentlichkeit vertreten, die ökumenische Zusammenarbeit pflegen und bei der Vermögensverwaltung mitwirken (§1 Abs 2).

Seine Zuständigkeit ist also beinahe unbeschränkt. Er hat nicht nur zu planen und zu beraten, sondern auch durchzuführen und zu leiten. "Der Pfarrgemeinderat ist an der Leitung der Pfarrgemeinde mitbeteiligt, unbeschadet der Pflichten und Rechte der Träger des Priestertums und ihrer Letztverantwortlichkeit als Hirten der Gemeinde" (Präambel). Diese dem Pfarrgemeinderat zugesprochene Mitbeteiligung an der Leitung der Gemeinde ist durchaus ernst gemeint. Der Pfarrgemeinderat hat "das Leben in der Pfarrgemeinde mitzugestalten und Sorge für alle Gemeindemitglieder zu tragen".

2.  Übergriffe

Wenn ein Pfarrgemeinderat überhaupt sinnvoll funktionieren soll, muss er sich auf überschaubare Gegenstände lokalen Interesses beschränken.

Ein örtliches Gremium kann nicht Fragen von dogmatischem, moraltheologischem und kirchenrechtlichem Rang entscheiden. Sobald er sich solcher Dinge annimmt, entfernt er sich von dem ihm zugänglichen Bereich. Aber eben dies geschieht in zahlreichen Gemeinden.

Eine Dame schrieb: "In vielen Laien-Gremien opfern gute Christen ihre Freizeit auf, um beinah gebetsmühlenartig über Zölibat, Frauenpriestertum, Pillenverbot und so weiter zu diskutieren" (24). Wache Christen bemerken, dass "in nicht wenigen Kirchengemeinden" die sogenannte Gemeindeerneuerung "nach der Devise Los von Rom mehr oder weniger offen durchgeführt" wird (25).

Die Beschäftigung des Pfarrgemeinderats mit dem Frauenpriestertum ist ebenso eindeutig eine Kompetenzüberschreitung wie die Ausrufung einer atomwaffenfreien Zone durch ein Stadtparlament. Wie das Ergebnis bei der Abstimmung über  solche allgemeine Fragen aussieht, ist angesichts des heutigen Meinungsklimas von vornherein klar. Populär ist, was bequem und leicht ist, was keine Mühe kostet und wenig Anstrengung mit sich bringt. Vor allem ist die millionenfach erhärtete Feststellung zu beachten: Die Wahrheit ist den meisten Menschen das Gleichgültigste.

Dementsprechend vollzieht sich die Tätigkeit zahlreicher Pfarrgemeinderäte. Sie laden Personen zu Vorträgen ein, in denen die Kirche, vor allem ihre Sittenlehre, madig gemacht wird. Der Pfarrgemeinderat in Türkheim ließ einen altkatholischen Pfarrer über "Frau im Priesteramt" sprechen (26). 

In vielen Pfarreien waren es die Pfarrgemeinderäte oder deren Mitglieder, die das unselige Kirchenvolksbegehren propagierten und unterstützten. Die Priester wurden bedrängt und unter Druck gesetzt, um die Auslegung der Listen in kircheneigenen Räumen oder gar in Gottesdiensträumen zu gestatten oder zu dulden.

Eine Befragung der Pfarrgemeinderäte im Bistum Trier ergab, dass diese mehrheitlich ähnliche Positionen wie das Kirchenvolksbegehren vertreten. 57% wünschen, dass die Kirche ihre Traditionen ernsthaft überprüft, 31% verlangen, dass die Veränderungen schneller durchgeführt werden (27). Die beteiligten Pfarrgemeinderäte haben sich bei dieser Aktion als eine Gefahr für die  Kirche erwiesen; sie werden es mit der fortschreitenden Erosion von Christlichkeit und Kirchlichkeit immer mehr werden.

Ein bekannter Herr erzählte mir, der Pfarrgemeinderat habe ihm zur Geburt seines fünften Kindes eine Broschüre überreicht, in der von vier Brüdern und mehreren Schwestern Jesu die Rede ist (28). Wenn Pfarrgemeinderäte irgendwo nützlich und einwandfrei arbeiten, dann liegt das an den Menschen, nicht an dem Modell.


V.  Die Dyarchie und ihre Folgen

1.  Verfehlte Struktur

Vom Standpunkt der Verfassung der katholischen Kirche ist die Struktur des Pfarrgemeinderates deutscher Prägung unzulässig. Die in den deutschen Diözesen geschaffene Einrichtung des Pfarrgemeinderates begründet in den Pfarreien eine Dyarchie, eine Art Doppelherrschaft.

Es gibt nunmehr  zwei Autoritäten in einer Gemeinde, den Pfarrer und den Pfarrgemeinderat. Pfarrer und Pfarrgemeinderat werden wie zwei gleichberechtigte leitende Organe der Pfarrei nebeneinandergestellt, wenn beispielsweise vorgeschrieben wird, dass sie einmal im Jahr zu einer Pfarrversammlung einladen. 

Der Pfarrgemeinderat ist das Mittel,  die Hauptesstellung des Priesters in seiner Gemeinde einzuebnen. Der Pfarrer unterliegt fast auf dem gesamten Gebiet seiner Tätigkeit der Kontrolle des Pfarrgemeinderates. Es gibt Pfarrgemeinderäte, die ihren Pfarrer wie einen Bediensteten behandeln, der ihren Weisungen nachzukommen hat.

Christa Meves bemerkte richtig, dass "mit Intensität" daran gearbeitet werde, den Priester zu entmachten; sie sprach von "Revoluzzern mit Entthronungsbedürfnissen um der eigenen ... Machtbedürfnisse willen" (29).

Dagegen ist vom göttlichen Recht her Einspruch zu erheben. Die Stellvertretung Christi wird begründet durch den Empfang derf Weihe und die Übertragung  der Vollmacht, nicht durch Wahlen und Satzungen. Dem Pfarrer ist die Hirtensorge über seine Pfarrei anvertraut (cc. 515 §1 und 519). 

Als eigener Hirt der Gemeinde ist er verantwortlich für die Einheit der Gemeinde, für die Verkündigung und den Gottesdienst. Diese Verantwortung hat er gegenüber Gott und seinem Bischof. Der Pfarrer ist nicht Letztverantwortlicher, sondern Erstverantwortlicher. Es ist unzulässig, den Pfarrer zum Mitglied eines Gremiums zu machen, bei dessen Abstimmungen seine Stimme genauso viel oder wenig gilt wie die Stimmen der übrigen Mitglieder.

Es ist ausgeschlossen, dass das priesterliche Haupt der Gemeinde durch deren angebliche Vertreter zu einem bestimmten Handeln gezwungen werden kann. Eine ganz gefährliche Entwicklung wird eingeleitet, indem bei der Neubesetzung einer Pfarrei ein Pfarrgemeinderat seine Ansichten darüber, wie der neue Pfarrer aussehen soll, eröffnen darf.

Wenn die bischöfliche Behörde den Pfarrgemeinderat fragt, wie er sich den anzustellenden Pfarrer vorstellt, dann liefert sie den Hirten den unerleuchteten Vorstellungen der laikalen Funktionäre aus. Der Pfarrgemeinderat legt sich mit seiner Personenbeschreibung auf ein bestimmtes Bild eines Pfarrrers, häufig auf eine ganz bestimmte Person fest. Falls der Bischof dieser Erwartung nicht entspricht, ist der Konflikt da.


(23)  Allgemeine Zeitung vom 14. November 1995 S. 13
(24)  Deutsche Tagespost Nr. 120 vom 5. Oktober 1996 S. 2
(25)  Deutsche Tagespost Nr. 67 vom 3. Juni 1997 S. 9
(26)  Der Fels 28, 1997, 230
(27)  Saka-Information 21, 1996, 68
(28)  Christine Kowalczyk, Ich bin getauft, Hamburg 1992, 41
(29)  Deutsche Tagespost Nr. 28 vom 4. März 1997 S.2


Fortsetzung folgt

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Mittwoch, 25. Juni 2014

Prof. Georg May: Die andere Hierarchie - Teil 37: Der Pfarrgemeinderat

Prof. Dr. Georg May

Die andere Hierarchie


Teil 37


Verlag Franz Schmitt Siegburg AD 1997


Fortsetzung von hier

§ 12  Der Pfarrgemeinderat

I.  Entstehung

Seit dem Zweiten Vatikanischen Konzil hat sich in der Kirche eine wunderliche Begeisterung für Gremien und Wahlen ausgbreitet.

In den deutschen Diözesen wurde in allen Pfarreien die Einrichtung von Pfarrgemeinderäten angeordnet (1). Das Konzil selbst hat einen Pfarrgemeinderat nicht vorgeschrieben. Die Würzburger Synode befasste sich entsprechend ihrer Tendenz um so ausführlicher damit (2).

Das kirchliche Gesetzbuch kennt die Möglichkeit, in den Pfarreien einen Pastoralrat mit lediglich beratender Befugnis unter dem Vorsitz des Pfarrers einzurichten. Seine Aufgabe ist die Förderung der Seelsorge (c. 536). Die Pfarrgemeinderäte der deutschen Bistümer sind durch Satzungen geregelt, die unterschiedlich gestaltet sind (3). Im Folgenden kann auf die Verschiedenheiten nicht eingegangen werden. Ich halte mich in erster Linie an die Statuten der Diözese Mainz (4).


II. Struktur

1.  Zusammensetzung

Dem Pfarrgemeinderat gehören drei Gruppen mit Stimmrecht an. Einmal sind Mitglieder kraft Amtes Pfarrer, Kaplan, Ständiger Diakon, Pastoralreferent und der stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrates. Sodann gehören ihm an, von der Gemeinde gewählte Mitglieder, und zwar je nach der Seelenzahl wenigstens vier und höchstens vierzehn. Schließlich können die beiden soeben erwähnten Gruppen weitere Mitglieder hinzuwählen (§2). Der Pfarrgemeinderat hat also Mitglieder kraft Amtes, infolge von Wahl und durch Kooptation. Dazu treten eine Reihe von Personen ohne Stimmrecht, aber mit Antrags- und Mitspracherecht.

2.  Der Vorsitz

In der Diözese Mainz bildet der Pfarrgemeinderat einen Vorstand. Ihm gehören der Pfarrer, der Vorsitzende und zwei Stellvertreter an (§5). Danach ist der Vorsitzende stets ein anderer (oder eine andere) als der Pfarrer.

Dies steht in deutlichem Widerspruch zum Kirchenrecht. Nach c. 536 muss der Pfarrer dem Pastoralrat vorstehen. Der Grund ist darin gelegen, dass der Pfarrer Vorsteher der Gemeinde und Leiter der Seelsorge ist. Die Vorschrift ist verbindlich. "Wo der Pfarrgemeinderat den Charakter des amtlichen Gremiums hat, müsste der Vorsitz dem Pfarrer zustehen" (5).

Doch in Deutschland geht man eigene Wege, die der Etablierung der anderen Hierarchie dienen. Die Gemeinsame Synode empfahl, den Pfarrer nicht zum Vorsitzenden zu machen (6). Die meisten Bistümer schließen dementsprechend den Pfarrer vom Vorsitz aus und behalten ihn einem vom Pfarrgemeinderat gewählten Laien vor. (7).

Nach c. 6 §1 n. 2 tritt dem CIC entgegenstehendes Teilkirchenrecht außer Kraft. Das heißt: Seit dem Geltungsbeginn des neuen CIC sind die entsprechenden Vorschriften in den Satzungen der Pfarrgemeinderäte hinfällig geworden. In Deutschland hat man davon bis jetzt nicht Kenntnis genommen.

3.  Beschluss und Beratung

Der Pfarrgemeinderat wird in dreifach unterschiedener Funktion tätig, in Beratung, in Mitverantwortung und in Entscheidungen.

Die Gemeinsame Synode war der Ansicht, dass der Rat "in allen Fragen, die die Pfarrgemeinde betreffen, je nach Sachbereichen ... beratend oder beschließend mitzuwirken" hat (8). Beraten und beschließen sind zwei sehr verschiedene Funktionen. Doch in manchen Diözesen wird zwischen beratender und beschließender Funktion nicht unterschieden (9).

Der Pfarrgemeinderat ist sowohl Pastoralrat als auch Organ des Laienapostolates. Als Pastoralrat kann er gemäß c. 536 nur beratend tätig sein. Ein Beschlussrecht, wie es den deutschen Pfarrgemeinderäten gegeben ist, ist kein (bloßes) Beratungsrecht. Ein Ratschlag ist kein Beschluss. Die meisten Diözesen unterscheiden zwischen der Tätigkeit als Pastoralrat und als Organ  des Laienapostolats; als Pastoralrat berät und unterstützt er den Pfarrer, als Organ des Laienapostolates wird er in eigener Verantwortung tätig und trifft Entscheidungen (10).

Doch ist es illusorisch, die Bereiche der Pastoral und des Laienapostolats säuberlich trennen zu wollen. Deswegen ist die Unterscheidung zwischen beratender und beschließender Funktion in der Praxis häufig nicht durchführbar. Manche Diözesen unterscheiden zwischen Recht auf Information, Anhörung, Mitwirkung zur Unterstützung des Pfarrers, Zustimmung und Beschlussfassung (11). Die Satzung für Mainz regelt nur die Beschlussfassung, nicht die Beratung (§7).

4.  Das Zustimmungsrecht des Pfarrgemeinderates


Die Satzungen einiger Diözesen statten den Pfarrgemeinderat mit einem echten Beispruchsrecht aus. Das heißt: Der Pfarrer ist gehalten, für mannigfache Entscheidungen die Zustimmung des Pfarrgemeinderates einzuholen, so bei der Gestaltung kirchlicher Festtage und besonderer gottesdienstlicher Feiern, bei Prozessionen und Bitttagen, bei der Ansetzung der Gottesdienstzeiten und der Herausgabe des Pfarrbriefes (12). Dabei gehen einige Diözesen (wie Eichstätt und Speyer) so weit, dass der Pfarrer an die Zustimmung des Pfarrgemeinderates gebunden ist, um handeln zu können (13).

Hier wird die Stellung des Pfarrers als des in Stellvertretung Christi handelnden Hirten unerträglich beschnitten. "Die Handlungsfähigkeit des Pfarrers in seelsorglichen Fragen von der Zustimmung eines Laiengremiums abhängig zu machen, ist mit seiner Stellung als Leiter der Gemeinde und vom Wesen des Pfarramtes her nicht vereinbar" (14). Eine derartige Bestimmung verstößt gegen übergeordnetes Recht und ist daher nichtig.

5.  Das Vetorecht des Pfarrers

Nun ist selbst in der nachkonziliaren Szene das Wissen um die hierarchische Struktur der Kirche nicht völlig untergegangen.

Nach der Gemeinsamen Synode soll der Pfarrer ein Vetorecht haben, wenn er meint, aufgrund seiner Amtsverantwortung gegen einen Antrag stimmen zu müssen. In diesem Fall ist eine Beschlussfassung in derselben Sitzung nicht möglich (15). Es fragt sich, welchen Sinn dieses Widerspruchsrecht haben soll. "Tritt der Pfarrgemeinderat in seiner Funktion als Pastoralrat auf, kann er nur beratend mitwirken. Ein Widerspruchsrecht des Pfarrers kann aber nur sinnvoll sein, wenn der Pfarrgemeinderat ein den Pfarrer bindendes Beschlussrecht hat. Kommt dem Pfarrgemeinderat aber nur das Recht zu, den Pfarrer zu beraten, ist nicht verständlich, wogegen sich der Widerspruch richten soll" (6).

Die Beschränkung der pfarrlichen Leitungsgewalt auf ein Vetorecht wird seiner Hauptesstellung gegenüber der Gemeinde und seiner Verantwortung als eigener (und einziger) Hirt seiner Gemeinde nicht gerecht. Denn dabei schrumpft die Verantwortung des Pfarrers "auf eine dem repressive Aufsichtsrecht ähnliche Befugnis" (17). Der Pfarrer wird hier zu einer Art Geschäftsführer des Pfarrgemeinderates degradiert, der grundsätzlich dessen Beschlüsse auszuführen hat, der aber gelegentlich die Notbremse ziehen darf, wenn der Rat es zu toll treibt.

Das dubiose Vetrecht wird durch mehrere Klauseln noch erheblich eingeschränkt und odios gemacht. Der Pfarrer wird nämlich regelmäßig verpflichtet, seinen Widerspruch zu begründen. "Das ist insofern problematisch, als Kollisionsfälle zwischen der Begründungspflicht und der geistlichen Verschwiegenheitspflicht nicht auszuschließen sind" (18).

Außerdem ist es eine Zumutung, den Hirten gegenüber der Herde rechenschaftspflichtig zu machen. In manchen Diözesen wird die Zulässigkeit des Widerspruchs des Pfarrers gegen Beschlüsse des Pfarrgemeinderates an bestimmte Fristen gebunden. "Eine solche Regelung ist ... mit der Alleinverantwortlichkeit des Pfarrers für die Seelsorge nicht vereinbar" (19). "Die Wahrnehmung von Amtspflichten, über die der Pfarrer nicht frei verfügen kann, darf ... nicht von der Einhaltung von Fristen abhängig gemacht werden" (20).

Wenn der Pfarrer Widerspruch einlegt, wird die anstehende Frage vertagt und ist nochmals zu beraten. Kommt dann wiederum keine Einigung zwischen Pfarrer und Pfarrgemeinderat zustande, ist gewöhnlich ein Schlichtungsverfahren einzuleiten, wonach noch der Bischof eingeschaltet werden kann (21).

Ich verweise auf die Ordnung im Bistum Trier vom 20. März 1995 (22). Danach wird der Pfarrgemeinderat "beratend oder berschließend" tätig. Der Pfarrer ist ein Mitglied des aus drei Personen bestehenden Vorstands. Er kann jederzeit überstimmt werden. Als Vermittler soll der Regionaldekan angerufen werden. Versagt die Vermittlung, kann die Schiedsstelle angerufen werden. Gelingt dieser keine Einigung, entscheidet der Bischof.

Bei diesem Verfahren sind zwei Fragen zu stellen. Einmal ist zu fragen, ob sich ein Pfarrer der demütigenden Prozedur im Falle des Dissenses zwischen ihm und Pfarrgemeinderat stellen mag oder ob er nicht lieber gleich auf die Einlegung des Vetos verzichtet. Sodann ist zu fragen, welche Wunden in einer Gemeinde aufgerissen werden, deren priesterliches Haupt zweimal überstimmt wird und über den Laienfunktionäre triumphieren. Sieht so die "geschwisterliche Kirche" aus?


( 1)  z.B.: Diözese Mainz: Statuten der Pastoralen Räte und Gremien in Pfarrgemeinde, Pfarrverband, Dekanat, Bistum, Mainz 1991
( 2)  Gemeinsame Synode 637-677
( 3)  z.B. Satzung für Pfarrgemeinderäte der Erzdiözese München und Freising vom 1. Dezember 1993 (Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising 1994 S. 2-9)
( 4)  Statuten der Pastoralen Räte und Gremien in Pfarrgemeinde, Pfarrverband, Dekanat, Bistum, Mainz 1991
( 5)  Logger, Formen rechtliche Mitwirkung 366
( 6)  Gemeinsame Synode 661
( 7)  Logger, Formen rechtliche Mitwirkung 367
( 8)  Gemeinsame Synode 659
( 9)  Logger, Formen rechtliche Mitwirkung 358
(10)  Logger, Formen rechtliche Mitwirkung 359
(11)  Logger, Formen rechtliche Mitwirkung 360
(12)  Logger, Formen rechtliche Mitwirkung 360f
(13)  Logger, Formen rechtliche Mitwirkung 361
(14)  Logger, Formen rechtliche Mitwirkung 361
(15)  Gemeinsame Synode 664
(16)  Logger, Formen rechtliche Mitwirkung 363
(17)  Logger, Formen rechtliche Mitwirkung 363
(18)  Logger, Formen rechtliche Mitwirkung 364
(19)  Logger, Formen rechtliche Mitwirkung 364
(20)  Logger, Formen rechtliche Mitwirkung 364
(21)  Logger, Formen rechtliche Mitwirkung 365
(22)  Pfarramtsblatt 68, 1997, 208-212


Fortsetzung folgt

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